Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/63: 17.448 n Pa.Iv. Feller. Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Gastronomie***

45 5 % 3 2 % 11 4 %

Sozialwesen

85 10 % 5 4 % 11 4 %

Bildung

21 3 % 2 2 % 5 2 %

übrige

28 3 % 1 1 % 2 1 %

Total

828 106 13 % 281 34 %

Quelle: Schätzung ESTV auf Basis der Steuerperioden 2015 und 2016, Einteilung der Branchengruppen aufgrund NOGA des BFS. Die Werte sind Mittelwerte aus zwei Jahren und wurden auf ganze Zahlen bzw. Prozent gerundet; deshalb ist es möglich, dass die Summe der einzelnen Kolonnen nicht genau dem Total entspricht.

* Ohne die Vereine und gemeinnützigen Institutionen, die weniger als 150 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielen und freiwillig im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind.

** Darunter fallen gemeinnützige Institutionen, die in unterschiedlichen Bereichen tätig sind, wie zum Beispiel im Umwelt- und Tierschutz.

*** Steuerpflichtige Vereine oder Stiftungen, die vor allem wegen ihrer gastgewerblichen Leistungen mehrwertsteuerpflichtig sind und deshalb unter dieser NOGA-Branche geführt werden.

Bei einer Umsatzgrenze von 200 000 Franken für die Befreiung von der Steuerpflicht wären 106 Vereine und gemeinnützige Institutionen oder 13 % der aktuell obligatorisch Steuerpflichtigen nicht mehr steuerpflichtig. Davon entfallen 42 % auf den Sport, 39 % auf Vereinigungen und Organisationen und 10 % auf die Kultur. Am meisten profitieren würde somit der Sport.

Bei einer Umsatzgrenze von 300 000 Franken für die Befreiung von der Steuerpflicht wären 281 Vereine und gemeinnützige Institutionen oder 34 % der aktuell obligatorisch Steuerpflichtigen nicht mehr steuerpflichtig. Davon entfallen 43 % auf den Sport, 35 % auf Vereinigungen und Organisationen und 12 % auf die Kultur. Am meisten profitieren würde somit der Sport.

5.1.2 Administrativer Aufwand

Der administrative Aufwand reduziert sich für die Organisationen, die infolge der Anhebung der Umsatzlimite aus der Steuerpflicht fallen. Für alle anderen Steuerpflichtigen ergeben sich keine Änderungen.