Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/63: 17.448 n Pa.Iv. Feller. Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht · 14 Seiten
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Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beachten (Art. 127 Abs. 2 BV). Ob der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Mehrwertsteuer auch gilt, wird kontrovers diskutiert9. Für die Mehrwertsteuer bedeuten diese Grundsätze, dass eine möglichst lückenlose steuerliche Erfassung sämtlicher Konsumgüter anzustreben ist. Umsatzlimiten für die Steuerpflicht geraten damit zwangsläufig in ein Spannungsfeld mit diesen Grundsätzen. Bei der Beurteilung der Verfassungsmässigkeit ist zu beachten, dass die Steuerpflicht mit administrativen Kosten verbunden ist, die zudem bei kleinen Unternehmen und bei ehrenamtlich geführten Organisationen überproportional hoch sind. Ausserdem sind die Wettbewerbsverzerrungen bei niedrigen Umsätzen nur gering. Aus diesen Überlegungen lassen sich Umsatzlimiten für die Steuerpflicht rechtfertigen. Bei deren Festlegung ist zu beachten, dass die verfassungsrechtliche Problematik umso grösser ist, je höher die Limite angesetzt wird.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Gesetzesänderung zeitigt keine Auswirkungen oder Widersprüche in Bezug auf bestehende internationale Verträge.
6.3 Erlassform
Die Vorlage bereitet eine Revision des Mehrwertsteuergesetzes vor und betrifft damit eine wichtige rechtsetzende Bestimmung, die nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe d BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen ist. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass unterliegt dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die vorliegende Gesetzesänderung ist von der Ausgabenbremse nicht betroffen.
6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Gesetzesänderung macht keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat oder andere Verwaltungseinheiten erforderlich.
9 Vgl. Klaus A. Vallender/ René Wiederkehr, in: Bundesverfassung St. Galler Kommentar, hrsg. Ehrenzeller / Schindler/ Schweizer / Vallender, 3. Auflage, Verlag Zürich 2014, Art. 127, Rz. 21 f.