Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/63: 17.448 n Pa.Iv. Feller. Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht · 14 Seiten

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2.1.2 Pauschalsteuersatzmethode

Eine administrative Entlastung ist bereits im aktuellen MWSTG vorgesehen: Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen können mit Hilfe von Pauschalsteuersätzen abrechnen (Art. 37 Abs. 5 MWSTG sowie Art. 97-100 der Mehrwertsteuerverordnung/MWSTV6). Bei Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode müssen einzig die verschiedenen steuerbaren Leistungen mit dem entsprechenden Pauschalsteuersatz versteuert werden. Die Vorsteuer muss hingegen nicht erfasst werden, was die Buchhaltung und die MWST-Abrechnung wesentlich vereinfacht.

2.1.3 Freiwillige Versteuerung von Leistungen

Eintritte zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen sowie Startgelder und Startgebühren für die Teilnahme an Sportveranstaltungen werden oft freiwillig versteuert, da sie dem reduzierten Steuersatz von 2,5 Prozent unterliegen (Art. 11 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Bst. c MWSTG). Dadurch kann die auf dem dafür notwendigen Aufwand lastende MWST als Vorsteuer geltend gemacht werden. Da der Aufwand mehrheitlich mit 7,7 Prozent Vorsteuer belastet ist, resultiert in der Regel statt einer Mehrwertsteuerschuld ein Mehrwertsteuerguthaben.

2.1.4 Mögliche Wettbewerbsverzerrungen im geltenden Recht

Ehrenamtlich geführte, nicht gewinnstrebige Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen stehen teilweise im Wettbewerb mit steuerpflichtigen Unternehmen, insbesondere im Bereich des Gastgewerbes und der Werbung. So steht beispielsweise die Buvette eines lokalen Fussballvereins in direkter Konkurrenz mit einem Pub oder einem Restaurantbetrieb. Der Fussballclub, der die Umsatzlimite nicht erreicht, kann seine gastgewerblichen Leistungen mangels Steuerpflicht ohne Mehrwertsteuer anbieten, während der steuerpflichtige Gastgewerbebetrieb die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss. Die Leistungen des Fussballclubs sind somit nur mit der Vorsteuer belastet, die er nicht in Abzug bringen kann (Taxe occulte). Dadurch kann er gastgewerbliche Leistungen um grob geschätzt 5 Prozent7 günstiger anbieten als ein steuerpflichtiger Gastgewerbebetrieb.

Ebenso können nicht steuerpflichtige Vereine Werbung und Inserate in Klub- und Vereinszeitungen günstiger anbieten als steuerpflichtige lokale Zeitungen und Plakatgesellschaften.

Dasselbe gilt bei von der Steuer ausgenommenen Leistungen, die im Rahmen von Veranstaltungen zum Zweck der Mittelbeschaffung erbracht werden. Auch sie können günstiger angeboten werden.

6 SR 641.201

7 Der Saldosteuersatz für das Gastgewerbe, der die in dieser Branche übliche Vorsteuerbelastung berücksichtigt, beträgt 5,1%.