Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/63: 17.448 n Pa.Iv. Feller. Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht · 14 Seiten
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Anlässen zur Mittelbeschaffung einen Umsatz von 150 000 Franken oder mehr erzielt haben.
Einrichtungen aus dem Sport- oder Kulturbereich überschreiten oftmals den massgebenden Schwellenwert, wenn sie ein Fest oder, im Falle der Sportklubs, ein Plauschturnier durchführen. Solche Veranstaltungen fallen nicht unter den Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 17 MWSTG, da sie naturgemäss nicht zur Mittelbeschaffung bestimmt sind, sondern vielmehr der Unterhaltung und Geselligkeit dienen.
Die Kommission hat deshalb als Alternative zur Erhöhung der massgebenden Umsatzgrenze die Möglichkeit geprüft, die Steuerausnahme, wie sie derzeit in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 17 MWSTG verankert ist, mit Hilfe redaktioneller Anpassungen auszuweiten, damit die an Plauschturnieren oder Festen erbrachten Leistungen einbezogen werden. Die Kommission wollte unter anderem untersuchen, ob die Wettbewerbsverzerrungen, die durch eine Ausweitung der Steuerausnahme auf nur gelegentlich stattfindende Veranstaltungen verursacht werden, geringfügiger sind als diejenigen aufgrund einer allgemeinen Erhöhung des massgebenden Umsatzschwellenwertes.
Nach eingehender Prüfung ist die Kommission zum Schluss gelangt, dass diese Alternative zur Erhöhung des massgebenden Schwellenwertes – namentlich wegen der Missbrauchsrisiken, die einer solchen Lösung innewohnen - zu verwerfen sei. So ist durchaus vorstellbar, dass ein Verein ausschliesslich für die Organisation eines Festes oder eines Plauschturniers gegründet wird, um von den steuerlichen Vorteilen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 17 MWSTG zu profitieren. In dem Fall besteht der einzige Zweck des Vereins in der Organisation des Festes oder des Plauschturniers und es geht nicht darum, Mittel zu sammeln, mit welchen übrige vom Verein durchgeführte Aktivitäten finanziert werden sollen. Selbst wenn im Wortlaut des Gesetzesartikels verankert würde, dass Einrichtungen, die nur den Zweck der Organisation einer solchen Veranstaltung verfolgen, nicht in den Genuss der Steuerausnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 17 MWSTG kommen, wäre die Unterscheidung dieser beiden Situationen in der Umsetzung sehr schwierig. Eine Steuerhinterziehung wäre schwierig nachzuweisen und würde in jedem Fall die Durchführung einer Kontrolle vor Ort erfordern. Die Anzahl von Festen und Plauschturnieren, die von der Steuerausnahme profitieren, könnte viel höher ausfallen als ursprünglich gedacht und damit würde die Wettbewerbsverzerrung bedeutend gewichtiger werden als bei einer moderaten Erhöhung der massgebenden Umsatzgrenze.
Für die betroffenen Organisationen könnte diese Variante zudem einen übermässigen Verwaltungsaufwand zur Folge haben, denn sie werden im Laufe eines Jahres sowohl steuerbare gastgewerbliche Leistungen erbringen als auch von der Steuer ausgenommene, beispielsweise weil sie an einem Plauschturnier erbracht werden. Die Organisationen werden somit den Anteil an der Vorsteuer ermitteln müssen, der mit den direkten Ausgaben und den Infrastrukturkosten rund um diese Veranstaltung zusammenhängt und nicht abzugsfähig ist. Auf der anderen Seite würde diese Variante erhebliche Steuerausfälle in Höhe von knapp 10 Millionen Franken verursachen.
Die Kommission ist deshalb auf die im Initiativtext vorgesehene Lösung, d. h. die Erhöhung des massgebenden Schwellenwertes, zurückgekommen. Mit 21 Stimmen