Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/70: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/493 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 21 Seiten
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von ihnen ausgestellten Dokumente und festgestellten Dokumentenfälschungen zwecks Speicherung in FADO zur Verfügung zu stellen (Art. 2 Verordnung (EU) 2020/493). Ansonsten bleibt das System FADO auch im Rahmen der neuen Verordnung grundsätzlich mit seinen aktuellen Funktionalitäten bestehen. Insbesondere wird es das System, wie dies bereits heute der Fall ist, nicht erlauben, Personen zu identifizieren.
Neu soll FADO eine zusätzliche, vierte Stufe mit begrenzten Zugriffsrechten für weitere Stellen der EU, Drittstaaten und internationale Organisationen sowie auch für Privatinstitutionen (z.B. Flugverkehrsunternehmen) erhalten. Die Festlegung der Detailvorschriften, etwa der genauen technischen Systemarchitektur von FADO, der technischen Spezifikationen für die Eingabe und Speicherung von Informationen im System sowie des Verfahrens zur Kontrolle und Überprüfung der Systeminhalte, obliegt weitgehend der Europäischen Kommission. Diese wird ermächtigt, entsprechende Durchführungsrechtsakte zu erlassen (Art. 6 Verordnung (EU) 2020/493).
Die Verordnung (EU) 2020/493 bestimmt, welche nationalen Behörden Zugriff haben dürfen und beauftragt die Schengen-Mitgliedsstaaten, diese nach dem Prinzip «Kenntnis nur wenn nötig» im Einzelnen zu benennen. Für die übrigen möglichen Akteure (EU-Stellen, internationale Organisationen, Privatinstitutionen) muss die Europäische Kommission erst noch bestimmen, wer unter welchen Bedingungen auf welche Teile von FADO Zugriff haben soll. Die genauen Zugriffsrechte und - bedingungen werden in einem delegierten Rechtsakt festgelegt, den die Kommission
– wie die genannten Durchführungsrechtsakte auch – der Schweiz zu gegebener Zeit als separate Schengen-Weiterentwicklungen notifizieren wird. Bis wann diese vorliegen, ist derzeit noch nicht klar. Die Schweiz wird im Rahmen ihrer Mitspracherechte an den Sitzungen der einschlägigen EU-Arbeitsgruppen teilnehmen und zum Inhalt dieser Kommissionsrechtsakte Stellung nehmen können.
3 Inhalt der Verordnung (EU) 2020/493
Die Verordnung (EU) 2020/493 gliedert sich in zehn Artikel. Das FADO-System wird und soll mit der EU-Verordnung von den Behörden zu dem Zweck eingesetzt werden, Dokumenten- und Identitätsbetrug aufzudecken. Hierzu werden Informationen über Sicherheitsmerkmale und potentielle Fälschungsmerkmale in echten und gefälschten Dokumenten zwischen den für den Dokumentenbetrug zuständigen Behörden der Schengen-Staaten ausgetauscht.
Im FADO-System erfasst werden Informationen über Reise-, Identitäts- und Aufenthaltsdokumente, Personenstandsurkunden, Führerscheine und Fahrzeugscheine. Auch Informationen über andere amtliche Dokumente, die mit den vorgenannten Dokumenten im Zusammenhang stehen (insbesondere solche, die bei der Beantragung amtlicher, von den Schengen-Mitgliedstaaten ausgestellter Dokumente verwendet werden) können Eingang in das FADO-System finden. Ebenso erfasst werden Informationen über gefälschte Versionen der genannten Dokumente.
Was unter Informationen zu verstehen ist, wird in Artikel 2 Absatz 2 folgendermassen präzisiert: