Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/70: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/493 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 21 Seiten

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Wurde der Erlass dieser Durchführungsrechtakte von der Europäischen Kommission überprüft und hat Frontex der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass die Architektur des FADO-Systems erfolgreich implementiert und die Übermittlung der Informationen vom Generalsekretariat des Rates an Frontex abgeschlossen wurde, legt die Europäische Kommission in einem weiteren Durchführungsrechtsakt den Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme des FADO-Systems durch Frontex fest.

Ausschussverfahren (Artikel 7)

Die Europäische Kommission wird von einem Ausschuss gemäss Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/959 unterstützt, der sich aus Vertretern der Schengen- Staaten zusammensetzt und in dem der Vertreter oder die Vertreterin der Europäischen Kommission den Vorsitz führt. Für jene Basisrechtsakte, bei denen die Kontrolle der Schengen-Staaten Bedingung für den Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Europäische Kommission ist, werden zum Zweck dieser Kontrolle solche Ausschüsse eingerichtet10.

Es gilt das Prüfverfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, wonach der Ausschuss seine Stellungnahme bei Rechtsakten, die auf Vorschlag der Europäischen Kommission zu erlassen sind, abgibt.

Ausübung der Befugnisübertragung (Artikel 8)

Ab Inkrafttreten dieser Verordnung hat die Europäische Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte. Diese Befugnis kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird vom Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Europäische Kommission die von den einzelnen Schengen-Staaten benannten Sachverständigen. Sobald die Europäische Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. Ein delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

9 Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29.Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung.

10 Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.