Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/70: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/493 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 21 Seiten

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auch die Verpflichtung, dass zwischen Frontex und Dritten bzw. privaten Einrichtungen eine Vereinbarung zu schliessen ist.

Die Schengen-Staaten legen ihrerseits fest, welche nationalen Behörden Zugang zum FADO-System erhalten, wie weitreichend der zu gewährende Zugang ist und teilen dies der Europäischen Kommission und Frontex mit. Die Europäische Kommission übermittelt diese Informationen auf Antrag dem Europäischen Parlament.

Verarbeitung personenbezogener Daten durch Frontex (Artikel 5)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der FADO-Verordnung kommt die Verordnung (EU) 2018/1725 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten8 zur Anwendung. Frontex verarbeitet personenbezogene Daten nur, wenn die Verarbeitung solcher Daten für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe, das FADO-System zu betreiben, erforderlich ist. Im Zusammenhang mit echten Dokumenten darf das FADO-System nur personenbezogene Daten, die in Mustern echter Dokumente enthalten sind, oder pseudonymisierte Daten enthalten. Im Zusammenhang mit gefälschten Dokumenten darf das FADO- System personenbezogene Daten nur in dem Umfang enthalten, in dem diese Daten notwendig sind, um die Fälschungsmerkmale oder -methode solcher Dokumente zu beschreiben und zu veranschaulichen.

Frontex gewährleistet, dass personenbezogene Daten unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung nur insoweit verarbeitet werden, als das zum Zwecke des Betriebes des FADO-Systems unbedingt erforderlich ist. Sie gewährleistet weiter, dass die Verarbeitung nur in einer Weise erfolgt, die es nicht erlaubt, eine natürliche Person über das FADO-System zu identifizieren, ohne zusätzliche Daten zu verwenden. Zu diesem Zweck stellt Frontex sicher, dass die nötigen technischen und organisatorischen Massnahmen, wie beispielsweise die Pseudonymisierung, getroffen werden.

Durchführungsrechtsakte (Artikel 6)

Die Europäische Kommission erlässt (nach dem Prüfverfahren gemäss Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung) Durchführungsrechtsakte in denen Folgendes festgelegt wird:

- Die Systemarchitektur des FADO-Systems,

- Die technische Spezifikation für die Eingabe von Informationen in das

FADO-System und für deren Speicherung jeweils nach hohen Standards,

- Die Verfahren für die Kontrolle und Überprüfung der im FADO-System

enthaltenen Informationen.

8 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).