Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/70: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/493 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 21 Seiten
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142.204) genutzt. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ist aber auch etwa im Bereich des Bürgerrechts oder Zivilstandswesens mit der Dokumentenkontrolle befasst (E-Bst. e).
Im Rahmen der Grenzübertrittskontrolle an der Schengen-Aussengrenze sowie bei der Personenkontrolle wird FADO durch die zuständigen Grenzkontrollbehörden des Bundes und der Kantone sowie durch die kantonalen Polizeibehörden verwendet (E-Bst. f).
Das Bundesamt für Justiz (BJ) nutzt FADO im Bereich des Strafregisters (E-Bst. g)
FADO wird ebenfalls für Abklärungen der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Kantone im Zusammenhang mit Entfernung- und Fernhaltemassnahmen nach Straf- und Militärstrafrecht sowie im Asyl- und Ausländerbereich genutzt (E-Bst. h).
Weiter wird FADO im Zivilstandswesen, bei der Einwohnerkontrolle, der Arbeitsmarktkontrolle und für gewerbepolizeiliche Aufgaben durch kantonale und kommunale Behörden verwendet (E-Bst. i).
Die kantonalen Strassenverkehrsämter nutzen FADO im Zusammenhang mit der Zulassung von Motorfahrzeugen und Personen zum Strassenverkehr (E-Bst.j).
Art. 18a Abs. 4 - 5
Da der Inhalt der künftigen Tertiärrechtsakte der Europäischen Kommission noch unklar ist, ist es zum jetzigen Zeitpunkt schwierig einzuschätzen, ob der Bundesrat die entsprechenden Notenaustausche selbstständig wird abschliessen können. Hierzu müsste er sich auf einen der in Artikel 7a Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) umschriebenen Tatbestände stützen können (Verträge von beschränkter Tragweite). Während diese Voraussetzungen für die Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission eher erfüllt sein dürften, ist dies beim Notenaustausch zur Übernahme des delegierten Rechtsaktes zu den Zugriffsrechten unklar. Vor diesem Hintergrund wird unter Artikel 18a Absatz 4 BPI eine Delegationsnorm vorgesehen, welche den Bundesrat ermächtigt, völkerrechtliche Verträge mit der EU abzuschliessen, welche die in der Verordnung (EU) 2020/493 umschriebenen Zugriffsrechte ändern.
Der Bundesrat wird mittels Delegationsnorm in Absatz 5 ermächtigt, eine eventuelle Änderung der Zugriffsrechte nach Absatz 3 selbstständig zu beschliessen. Diese Änderung kann der Bundesrat mittels Verordnung umsetzen. Gleichzeitig ist er aber angehalten, dem Parlament eine Botschaft zu präsentieren. Die Absätze 4 und 5 des Artikel 18a entsprechen der Formulierung in Artikel 13 des Bundesgesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG)15. Ziel von Artikel 18a Absätze 4 und 5 ist es, eine rasche Gesetzesanpassung vornehmen zu können, damit die Übernahme von Rechtsakten der EU innert der Zweijahresfrist rasch und unkompliziert vollzogen werden kann. Sollten die Durchführungsrechtsakte noch vor der Verabschiedung der Botschaft zu dieser Vorlage eintreffen, kann die Auflistung in Absatz 3 ergänzt und Absatz 5 gegebenenfalls gestrichen werden.
15 SR 362.2