Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/70: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/493 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 21 Seiten
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5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses
Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme Art. 2 Abs. 2
Artikel 2 Abs. 1 BPI enthält eine Auflistung der bestehenden polizeilichen Informationssysteme, die durch Behörden des Bundes oder der Kantone bearbeitet werden. Bei FADO besteht die Besonderheit, dass auch private Einrichtungen wie beispielsweise Fluggesellschaften und andere Verkehrsunternehmen einen begrenzten Zugang zu den im FADO-System enthaltenen Informationen erhalten könnten. Dementsprechend wird in einem neuen Absatz 2 des Artikel 2 BPI der Geltungsbereich dieses Gesetzes auf die Bearbeitung von Daten durch Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie durch Private im System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) ausgedehnt.
Art. 18a Abs. 1 - Abs. 2
Ein neuer Artikel 18a BPI regelt die Datenbearbeitung im System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) nach der Verordnung (EU) 2020/493. FADO dient den Schengen-Staaten dazu, Informationen über Sicherheits- und Fälschungsmerkmale in Dokumenten über die zentrale Infrastruktur von Frontex auszutauschen. Es handelt sich bei FADO lediglich um ein Bildspeicherungssystem: Echte Dokumente werden als «Muster» (d.h. physische Dokumente, welche identisch sind mit den offiziell ausgestellten Dokumenten, aber fiktive, erfundene Daten enthalten; z.B. Mustermann) oder «pseudonymisiert» (persönliche Daten auf dem Dokument werden unkenntlich gemacht, mittels schwärzen, verpixeln etc.) gespeichert. Zusätzlich zu echten Dokumenten werden gefälschte und verfälschte Dokumente mit den entsprechenden Fälschungsbeschreibungen in FADO gespeichert.
Das System FADO dient nicht dazu, eine Person zu identifizieren. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nicht möglich. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit werden personenbezogene Daten nur insoweit bearbeitet, als das zum Zwecke des Betriebes dieses Systems unbedingt notwendig ist und wenn sie mit den Sicherheits- oder Fälschungsmerkmalen eines Dokumentes im Zusammenhang stehen. Dabei werden die personenbezogenen Daten soweit als nötig gemäss den FADO-Vorschriften unkenntlich gemacht. Folglich enthalten die gefälschten Dokumente nur ausnahmsweise Personendaten und nur dann, wenn diese für die Illustration der Fälschungselemente oder Fälschungstechniken notwendig sind.
Das FADO-System soll von drei auf vier Stufen erweitert werden. Die Einzelheiten werden in den delegierten Durchführungsakten der EU geregelt und gegebenenfalls ins Schweizer Recht auf Verordnungsstufe konkretisiert.
Art. 18a Abs. 3
Die EU-Verordnung verlangt ausdrücklich, dass die Schengen-Staaten eine gesetzliche Grundlage vorsehen, um Personendaten bearbeiten zu können (vgl. Art. 4 Abs. 6 der Verordnung). Dazu kommt, dass nach Schweizer Recht besonders schützenswerte Personendaten grundsätzlich nur dann bearbeitet werden dürfen, wenn ein Gesetz