Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/70: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/493 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 21 Seiten

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im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht (Art. 17 Abs. 2 DSG13). Aus diesem Grund soll im BPI geregelt werden, welche nationalen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten und insbesondere besonders schützenswerten Personendaten im System FADO bearbeiten dürfen. Da FADO nicht die Bearbeitung von Personendaten zum Ziel hat, werden Personendaten in den gefälschten Identifikationsdokumenten in der Regel unerkennbar gemacht. Es kann allerdings trotzdem vorkommen, dass eine Schwärzung oder Verpixelung in einem Dokument verhindern würde, wichtige Erkennungsmerkmale einer Fälschung zu erkennen. Aus diesem Grund wird eine Regelung im Sinne einer Ausnahme eingeführt, die es den zugriffsberechtigten Behörden erlaubt, auch besonders schützenswerten Personendaten zu bearbeiten. Im Schweizer Recht fällt auch nur das Sichten eines Bildes unter den Begriff der Datenbearbeitung (Art. 3 lit. e DSG14). Die heutigen Zugriffe via SSO-Portal auf FADO werden neu formell auf Gesetzesstufe geregelt. Mit der neuen Gesetzesgrundlage ändert sich materiell jedoch nichts an den bisherigen Zugriffsrechten.

Polizei-, Grenzkontroll- und Migrationsbehörden, sowie weitere Behörden auf Ebene des Bundes, der Kantone und Gemeinden erhalten einen gesicherten Zugang zum FADO-System im Sinne des Grundsatzes "Kenntnis nur wenn nötig". FADO wird insbesondere für Identifikationsabklärungen und der damit einhergehenden Prüfung von Reisedokumenten, Identitätsausweisen oder anderer Dokumente, die Hinweise auf die Identität einer ausländischen Person geben könnten, sowie für die Aufdeckung von Mehrfachidentitäten, der missbräuchlichen Verwendung von Identitäten durch Dritte, von Dokumentenmissbrauch und von Dokumentfälschungen genutzt.

fedpol ist für die Alimentierung des Systems mit Schweizer Dokumenten beziehungsweise ihrer Beschreibung im System FADO zuständig und unterstützt die für die Dokumentenkontrolle zuständigen schweizerischen Behörden. Es ist mit der Prüfung der Echtheit der Dokumente und der Einholung von Informationen aus ausstellenden Ländern über die Direktkontaktlisten der EU und Schengen-Mitgliedsländer befasst (E-Bst. a).

Die Abklärungen mittels des FADO Systems dienen der Strafverfolgung und Wahrung der öffentlichen Sicherheit; dementsprechend haben die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Zugriff auf FADO (E-Bst. b).

Die Abklärungen mittels des FADO Systems erstrecken sich ebenfalls auf alle Bereiche der Migration. Dazu gehören insbesondere das Asylverfahren (Überprüfung der Asylsuchenden bzgl. Identität und Herkunft bei deren Ankunft in einem Bundesasylzentrum [BAZ]), das Visumsverfahren, der Vollzug der Wegweisung im Asyl- und Ausländerbereich, Aufenthaltsbewilligungen sowie die Schengen-Zusammenarbeit (E-Bst. c).

Im Weiteren wird FADO vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in den Bereichen des Asyl-, Ausländer- und Bürgerrechts verwendet (E-Bst. d).

Ferner wird FADO bei der Anerkennung von ausländischen Reisedokumenten (Art. 6 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung, VEV; SR

13 SR 235.1

14 SR 235.1