Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/70: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/493 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 21 Seiten
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dene Staaten regten im Übrigen an, die Struktur der drei Expertenstufen von FADO in der Verordnung aufzuführen. Auch diese Frage soll von der EU voraussichtlich in einem delegierten Rechtsakt geregelt werden.
Die Schlussabstimmung im Rat war für den 13. März 2020 vorgesehen, musste jedoch aufgrund von COVID-19 am 20. März 2020 im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Die Verordnung (EU) 2020/493 wurde am 30. März 2020 vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU verabschiedet. Sie wurde der Schweiz am 23. März 2020 – also vor deren formellen Verabschiedung – als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert.
1.3 Verfahren zur Übernahme der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes
Die Schweiz hat sich mit dem Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA)5 grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA). Artikel 7 SAA sieht ein spezielles Verfahren für die Übernahme und Umsetzung von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands vor. Zunächst notifiziert die EU der Schweiz «unverzüglich» die Annahme eines Rechtsakts, der eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt. Danach verfügt der Bundesrat über eine Frist von dreissig Tagen, um dem zuständigen Organ der EU (Rat der EU oder EU-Kommission) mitzuteilen, ob und gegebenenfalls innert welcher Frist die Schweiz die Weiterentwicklung übernimmt. Die dreissigtägige Frist beginnt mit der Annahme des Rechtsakts durch die EU zu laufen (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA). Soweit die zu übernehmende Weiterentwicklung rechtlich verbindlicher Natur ist, bilden die Notifizierung durch die EU und die Antwortnote der Schweiz einen Notenaustausch, der aus Sicht der Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss dieser Vertrag entweder vom Bundesrat oder vom Parlament und, im Fall eines Referendums, vom Volk genehmigt werden.
Die Verordnung (EU) 2020/493 ist rechtsverbindlich. Deren Übernahme muss deshalb mittels Abschluss eines Notenaustauschs erfolgen. Vorliegend ist die Bundesversammlung für die Genehmigung des Notenaustauschs zuständig (vgl. Ziff. 7.1). Die Schweiz hat den Notenaustausch zur Übernahme der Verordnung am 24. April 2020 unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen abgeschlossen. (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA).
Ab der Notifizierung der Rechtsakte durch die EU verfügt die Schweiz für die Übernahme und Umsetzung der Weiterentwicklungen über eine Frist von maximal zwei Jahren. Innerhalb dieser Frist muss auch eine allfällige Referendumsabstimmung stattfinden. Die Frist hat mit der Notifikation der Verordnung durch die EU am 23. März 2020 zu laufen begonnen und endet somit am 23. März 2022. Die Schweiz ist gehalten, ihre Antwortnoten bis spätestens am 23. März 2022 an das Generalsekretariat des Rates der EU zu übermitteln.