Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 14 Seiten
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In Ausnahmefällen kann das BWL Lagerpflichtige, die keinen oder einen nur sehr kleinen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten, vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreien. Eine solche Befreiung könnte eventuell bei einer offensichtlich einmaligen Inverkehrbringung einer sehr kleinen Menge ins Auge gefasst werden.
Artikel 3 Meldepflichten
Das BWL muss die Lagerpflichtigen und deren in Verkehr gebrachten Mengen erfassen können. Einerseits stützt es sich dabei auf Angaben der Eidgenössische Zollverwaltung (vgl. Erläuterungen zu Artikel 5), welche die Importe lückenlos erfasst. Anderseits ist auch im Inland hergestelltes Ethanol der Lagerpflicht unterstellt. Da Letzteres nicht in den Importdaten der Eidgenössische Zollverwaltung erscheint, sind die Lagerpflichtigen gehalten, das BWL über Art und Menge des in Verkehr gebrachten Ethanols mittels Selbstdeklaration zu informieren und so die Erfassung zu vereinfachen.
Artikel 4 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren, Absatz 1
Wie bereits unter den Erläuterungen zu Artikel 1 erwähnt, wird die Qualität sowie das Ausmass der Pflichtlagerwaren in einer Verordnung des WBF geregelt. Es ist vorgesehen, 10‘000 Tonnen Ethanol an Pflichtlager zu legen und als Pflichtlagerwaren ausschliesslich die beiden Konzentrationen Ethanol absolut (Ph Eur) und Ethanol 96 % (V/V) (Ph Eur/USP/BP) zuzulassen. Mindestens 25 % der gesamten Pflichtlagermenge sollen dabei auf die höhere Konzentration Ethanol absolut (Ph Eur) entfallen. Die Lagerung von solch hochwertigen Konzentrationen ist notwendig, weil Ethanol aus Pflichtlagern im Bedarfsfall in erster Linie für Abnehmer des Gesundheitswesens bestimmt ist. Die beiden hochwertigen Konzentrationen sind aber auch für fast alle anderen Verwendungszwecke geeignet.
Die Spezifikationen Ethanol absolut (Ph Eur) und Ethanol 96 % (V/V) (Ph Eur/USP/BP) stützen sich auf allgemein anerkannte Arzneimittelbücher2. Sie definieren den Reinheitsgehalt für die Herstellung von Arzneimitteln und werden soweit nötig an geänderte Marktgegebenheiten angepasst. Somit ist sichergestellt, dass Pflichtlagerwaren mit einer leichten zeitlichen Verzögerung immer der effektiv vom Gesundheitswesen nachgefragten Ware entsprechen. Der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter wird voraussichtlich aufgrund ihres Anteils der zum ersten Mal im Inland in Verkehr gebrachten Menge festgelegt.
2 Die aktuellen Versionen der Arzneimittelbücher finden sich unter: https://www.edqm.eu/en/european-pharmacopoeia-ph-eur-10th-edition https://www.pharmacopoeia.com/ https://www.usp.org/