Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 14 Seiten
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fahren richtet sich in diesen Fällen nach den allgemeinen Regeln der Bundesrechtspflege.
Artikel 8 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs
Artikel 8 sieht vor, dass das BWL mit der Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung betraut wird. Er sieht im Weiteren vor, dass der Anhang der Verordnung mit den der Pflichtlagerhaltung unterstellten Waren nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise – dies betrifft derzeit namentlich die in die Pflichtlagerhaltung einbezogenen Akteure – vom WBF geändert werden kann.
Artikel 9 Inkrafttreten
Unter diesem Artikel wird zu gegebener Zeit das Datum des Inkrafttretens der Verordnung festgehalten. Der Bundesrat beabsichtigt, die Pflichtlagerhaltung von Ethanol auf Anfang 2022 einzuführen.
Anhang: Ethanole, die der Pflichtlagerhaltung unterstellt sind
Der Lagerpflicht unterstellt werden sollen denaturierter oder undenaturierter Ethylalkohol. Davon ausgenommen ist Ethanol, das als Treibstoff (sog. Bioethanol) oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.
4. Auswirkungen
4.1. Auswirkungen auf den Bund
Artikel 8 der Vorlage sieht vor, dass das BWL mit der Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung betraut wird. Dazu gehören insbesondere die Erfassung der Lagerpflichtigen, das Management der Pflichtlagerverträge, die Bearbeitung und Analyse der Meldungen, die Festlegung der individuellen Lagermengen sowie die Kontrolle der Pflichtlager. Damit diese Aufgaben permanent wahrgenommen werden können, bedarf es im BWL zusätzlich 100 Stellenprozente. Dies entspricht Kosten von jährlich ungefähr CHF 180‘000.-. Die Aufwandschätzung und der davon abgeleitete zusätzliche Stellenbedarf im BWL erfolgte im Vergleich mit Aufgaben, die im Rahmen der Pflichtlagerhaltung anderer Waren von privaten Pflichtlagerorganisationen wahrgenommenen werden.
4.2. Auswirkungen auf die Kantone
Die Kantone sind von der Vorlage nicht betroffen.