Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 14 Seiten
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politischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag.
Die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und damit auch die Vorratshaltung solcher Waren ist eine Aufgabe der Wirtschaft (Art. 3 Abs. 1 LVG). Kann die Wirtschaft diese Aufgabe nicht mehr allein bewältigen, so wird sie in ihren Bemühungen durch den Bund unterstützt. Das Landesversorgungsgesetz sieht vor, dass der Bundesrat bestimmte lebenswichtige Güter der Vorratshaltung unterstellen kann. Diese Pflichtlagerhaltung ist ein wichtiges Instrument der wirtschaftlichen Landesversorgung.
Die Grundlagen für die Pflichtlagerhaltung sind im Landesversorgungsgesetz sowie in den darauf gestützten Verordnungen festgehalten. Der Bundesrat schreibt vor, von ihm als lebenswichtig bezeichnete Güter vorrätig zu halten. Damit begründet er die Pflichtlagerhaltung. Dieser unterstehen heute gewisse Nahrungs- und Futtermittel, Energieträger, Arzneimittel sowie Dünger. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt für jedes Gut fest, wie lange die Vorräte den durchschnittlichen Bedarf der Schweizer Bevölkerung zu decken haben. Für diejenigen Güter, für welche die Angabe einer Zeitdauer für das Festlegen der Bedarfsdeckung nicht geeignet ist, definiert es die Mengen, die an Lager zu legen sind. Die Pflichtlager werden nicht vom Bund, sondern von privaten Unternehmen gehalten und verwaltet und sind in deren Eigentum. Unternehmen, die eine Mindestmenge an der Lagerpflicht unterstehenden Waren importieren oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, müssen Pflichtlager halten. Die Waren verbleiben in den üblichen Distributionskanälen und können somit einfacher umgeschlagen werden. Zudem sind sie im Verteilnetz eingebettet und können bei Bedarf rasch vertrieben werden. Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) schliesst mit den betroffenen Unternehmen einen Pflichtlagervertrag ab.
Neben der ordentlichen Pflichtlagerhaltung verfügt der Bund über das Instrument der ergänzenden Pflichtlagerhaltung. Dabei vereinbart das BWL mit geeigneten Privatunternehmen im gegenseitigen Einvernehmen die Haltung von Pflichtlagern. Die ergänzende Pflichtlagerhaltung kommt zur Anwendung, wenn lebenswichtige Waren vorrätig gehalten werden sollen, für die im Normalfall nur eine geringe Nachfrage besteht oder die nur von wenigen Marktteilnehmern angeboten werden. Sie setzt jedoch die Bereitschaft privater Unternehmen voraus, auf freiwilliger Basis einen Pflichtlagervertrag abzuschliessen und im vereinbarten Umfang Vorräte anzulegen. Heute bestehen ergänzende Pflichtlager an gewissen Arzneimitteln, Medizinprodukten, Kunststoffgranulaten für die Verpackungsindustrie sowie Uran-Brennelementen.
Die Finanzierung der Pflichtlagerwaren ist grundsätzlich eine privatwirtschaftliche Aufgabe. Der Bund unterstützt allerdings die Unternehmen, indem er den kreditgebenden Banken Bundesgarantien für Pflichtlagerdarlehen gewährt (Art. 20 LVG). Damit erhält der Lagerhalter die Möglichkeit, gegen Ausstellung eines Ei-