Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 14 Seiten
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desversorgung (VWLV; SR 531.11) abgeschlossen. Damit soll die Versorgung des Landes mit ausreichend Ethanol kurzfristig gewährleistet werden, um bei einer rasant ansteigenden Nachfrage – insbesondere infolge der Covid-19- Pandemie – die Herstellung von Desinfektionsmitteln und die Versorgung der Pharmaindustrie sicherzustellen. Mit der Übergangslösung werden 6'000 Tonnen Ethanol aufgebaut. Der Bund übernimmt bis Ende 2021 die Lagerhaltungskosten und deckt gegebenenfalls Wertverluste. Das Kostendach für die Lagerhaltung im Rahmen dieser Übergangslösung beträgt CHF 465’000 pro Jahr.
Der Bundesrat beabsichtigt, diesen Sicherstellungsvertrag ab 2022 durch eine Pflichtlagerhaltung von Ethanol gemäss Artikel 7ff. des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016 (LVG; SR 531) abzulösen.
1.4. Option Weiterführung Sicherstellungsvertrag
Anstelle der Einführung einer Pflichtlagerhaltung gemäss Artikel 7ff. LVG, wäre eine Verlängerung respektive Neuausschreibung des Sicherstellungsvertrags eine Option, um die Versorgung des Landes mit Ethanol sicherzustellen.
Nach Artikel 10 Absatz 2 VWLV kann das BWL durch den Abschluss von Vereinbarungen mit Herstellungs-, Lagerhaltungs- und Dienstleistungsunternehmen (Sicherstellungsvertrag) dafür sorgen, dass eine ausreichende Vorratshaltung gewährleistet wird.
Die Vorteile dieser Option liegen in der Verminderung der administrativen Aufwände beim Bund. Die Kosten und der administrative Aufwand für die Wirtschaft würde wegfallen. Nachteilig sind die höheren finanziellen Aufwendungen für den Bund, da dieser die direkten Kosten der Lagerhaltung und das Risiko von Preisfluktuationen tragen würde.
Diese Option würde jedoch eine Abkehr vom System der Pflichtlagerhaltung bedeuten und damit in Widerspruch zum gesetzlich verankerten Grundsatz stehen, wonach die wirtschaftliche Landesversorgung eine Aufgabe der Wirtschaft ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 LVG; SR 531).
2. Grundzüge der Vorlage
2.1. System der Pflichtlagerhaltung
Der Auftrag der wirtschaftlichen Landesversorgung ist in Artikel 102 der Bundesverfassung (BV; SR 101) festgehalten: Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall macht-