Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 14 Seiten
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2.3. Optionales Einrichten eines Garantiefonds
Im Rahmen der Pflichtlagerhaltung haben betroffene Wirtschaftszweige die Möglichkeit, auf der Grundlage von Artikel 16 des Landesversorgungsgesetzes privatrechtliche Garantiefonds einzurichten. Diese werden aus Beiträgen gespeist, welche beim Import oder beim erstmaligen im Inland erfolgten Inverkehrbringen von Pflichtlagerwaren erhoben werden. Die Mittel der Garantiefonds dienen einerseits der Deckung der Lagerkosten und andererseits dem Ausgleich von Preisschwankungen auf Pflichtlagerwaren.
Falls künftig auch die Pflichtlagerhaltung von Ethanol mittels Garantiefond finanziert werden soll, ist dies selbstverständlich möglich. Voraussetzung dafür ist, dass der Wirtschaftszweig eine private Trägerschaft gründet, welche mit der Führung des Garantiefonds als zweckgebundenes, privates Sondervermögen betraut wird. In den Statuten dieser Trägerschaft ist festzuhalten, nach welchen Grundsätzen die Beiträge erhoben und die Vergütungen an die Pflichtlagerhalter ausgerichtet werden. Die Bildung und Verwaltung eines Garantiefonds sowie die Statuten der privaten Trägerschaft bedürfen der Genehmigung des WBF. Dieses System funktioniert jedoch nur, wenn alle Lagerpflichtigen einbezogen sind.
Die Wirtschaftsbranche entscheidet selbst darüber, ob sie einen Garantiefonds einrichten will. Besteht aber ein solcher Fonds, müssen sich alle Betroffenen finanziell daran beteiligen. Der Bund kann vorsehen, dass die Eidgenössische Zollverwaltung der Trägerschaft des Garantiefonds Daten zur Verfügung stellt, damit die Trägerschaft das erste Inverkehrbringen von Ethanol einfacher erfassen und die finanziellen Beiträge einfordern kann. Es ist zudem möglich, dass der Bund der privaten Trägerschaft die Kontrolle der Pflichtlager überträgt. Weiter wäre zu definieren, inwieweit eine Grenzmenge für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags festgelegt werden soll. Unternehmen, deren in Verkehr gebrachten Mengen über dieser Grenze liegen, müssten selbst Pflichtlager anlegen; die anderen wären nur verpflichtet, sich bezogen auf ihre in Verkehr gebrachten Mengen anteilmässig an der Finanzierung des Garantiefonds zu beteiligen.
Der vorliegende Verordnungsentwurf sieht vorerst eine Pflichtlagerhaltung ohne private Trägerschaft beziehungsweise ohne einen Garantiefonds vor. Falls die betroffene Wirtschaftsbranche einen Garantiefonds zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung von Ethanol gründet, würde dies zu gegebener Zeit eine punktuelle Anpassung der Verordnung bedingen, um zumindest einen Teil der vorstehend aufgeführten Punkte zu regeln. Bei der allfälligen Einführung eines Garantiefondsbeitrags sind die völkerrechtlichen Verpflichtungen bei der WTO und den Freihandelsabkommen zu beachten, die die Einführung von zollähnlichen Abgaben einschränken.