Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 14 Seiten
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2.4. Einführung der Pflichtlagerhaltung von Ethanol
Die Alcosuisse hielt bis 2018 einen Ethanolvorrat für rund drei Monate des inländischen Normalbedarfs. Mit dem Verkauf und der Privatisierung der Alcosuisse wurde dieses Lager aufgelöst. Infolge der Erfahrungen aus der Covid-19- Pandemie beabsichtigt der Bundesrat den Aufbau einer Pflichtlagerhaltung auf der Grundlage des Landesversorgungsgesetzes. Dabei sind alle betroffenen Unternehmen in die Lagerpflicht einzubinden, um den Wettbewerb unter den Marktteilnehmern nicht zu beeinträchtigen.
An Pflichtlager gelegt werden sollen insgesamt 10’000 Tonnen Ethanol. Die Lagerhaltung soll sich dabei auf die beiden Konzentrationen Ethanol absolut (Ph Eur) und Ethanol 96 % (V/V) (Ph Eur/USP/BP) beschränken. Mindestens 25 % der gesamten Pflichtlagermenge sollen dabei auf die höhere Konzentration Ethanol absolut (Ph Eur) entfallen. Die Spezifikationen stützen sich auf Arzneimittelbücher1 und definieren den Reinheitsgehalt für die Herstellung von Arzneimitteln. Die beiden spezifizierten Qualitäten decken fast alle Verwendungszwecke, insbesondere auch die von der wirtschaftlichen Landesversorgung fokussierten, ab.
Während der 1. Welle der Covid-19-Pandemie und des dadurch verursachten Desinfektionsmittelbedarfs war der Absatz an Ethanol um bis zu 65 % höher als in den Vorjahren. Dies reichte jedoch nicht, um die Nachfrage vollumfänglich abzudecken. Ohne die zu Beginn der Pandemie noch bestehenden Lager der Alcosuisse (etwa zwei Monate des Normalbedarfs) und die noch möglichen Importe wäre es zu sehr problematischen Versorgungssituationen bis hin zu Produktionseinstellungen gekommen.
Die vorgesehene Pflichtlagermenge sowie deren Aufteilung in die beiden Produkte wurden definiert aufgrund der aktuellen Struktur des Ethanol-Marktes in der Schweiz und der prioritären Verwendungszwecke, welche die Pflichtlagerhaltung abdecken soll. Als systemrelevant eingestuft werden die Produktion von Desinfektionsmitteln, der Gesamtbedarf des Gesundheitswesens, die Medikamentenherstellung sowie teilweise die Lebensmittelherstellung und die chemische Industrie (z.B. die Produktion von Zwischenprodukten und Vitaminen).
Eine Pflichtlagerfreigabe erweitert in einer Mangellage das Gesamtangebot. Werden beispielsweise Pflichtlagerprodukte für das Gesundheitswesen eingesetzt, entfällt dessen Nachfrage nach Ethanol anderer Herkunft. Damit steht für die übrigen Verwendungszwecke mehr Ware zur Verfügung.
Gemäss dem Verordnungsentwurf muss Pflichtlager anlegen, wer Waren gemäss der Definition der Zolltarifnummern 2207.1000 (undenaturiertes Ethanol)
1 Pharmakopöe