Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 14 Seiten
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oder 2207.2000 (denaturiertes Ethanol) importiert, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal im Inland in den Verkehr bringt. Davon ausgenommen ist Ethanol, das als Treibstoff (sog. Bioethanol) oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird (Schlüssel 922, 923 und 990 zu den Zolltarifnummern 2207.1000 und 2207.2000). Damit die Lagerpflichtigen erfasst werden können, müssen diejenigen, die Ethanol gemäss der Definition der Zolltarifnummern 2207.1000 oder 2207.2000 zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, das BWL unverzüglich darüber informieren. Die Lagerpflicht entsteht erst, wenn pro Kalenderjahr mehr als 1000 kg dieser Waren in Verkehr gebracht werden. Dies hat zur Folge, dass auch Unternehmen in die Pflichtlagerhaltung eingebunden werden, die für ihren betrieblichen Bedarf anderes Ethanol als die Pflichtlagerqualitäten Ethanol absolut (Ph Eur) oder Ethanol 96 % (V/V) (Ph Eur/USP/BP) benötigen. Im Pflichtlagervertrag kann jedoch vorgesehen werden, dass Pflichtlagerhalter das Recht haben, ihre Lagerpflicht einem Dritten zu übertragen. Dies gibt den lagerpflichtigen Unternehmen die Möglichkeit, die Pflichtlagerware durch andere Firmen, die beispielsweise in ihrem üblichen Geschäft Ethanol absolut (Ph Eur) oder Ethanol 96 % (V/V) (Ph Eur/USP/BP) verwenden und deshalb einfacher umschlagen können, halten zu lassen.
3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Nachstehend werden die Artikel des Entwurfs der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol im Einzelnen erläutert.
Artikel 1 Grundsatz
Unter diesem Artikel wird angegeben, welcher Wirtschaftsbereich in die Pflichtlagerhaltung einbezogen wird. Dabei ist zu beachten, dass sich der Text sowie der darin erwähnte Anhang nicht auf die Qualität der an Lager zu legenden Waren beziehen. Die Qualität sowie das Ausmass der Pflichtlagerwaren wird in einer Verordnung des WBF geregelt (vgl. Erläuterungen zu Artikel 4).
Artikel 2 Lagerpflicht
Artikel 2 regelt die eigentliche Lagerpflicht. Jeder, der die im Anhang erwähnten Waren – namentlich denaturierter oder undenaturierter Ethylalkohol, der nicht als Treibstoff dient – einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, ist lagerpflichtig. Ausgenommen sind Importeure und Erstinverkehrbringer, die pro Jahr weniger als 1000 Kilogramm importieren beziehungsweise zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen. Damit werden Importeure und Erstinverkehrbringer von Kleinmengen gegenüber den anderen Marktakteuren bevorzugt. In Anbetracht der kleinen Menge und im Sinne einer angemessenen Verringerung des administrativen Aufwands scheint diese Ungleichbehandlung aber vertretbar.