Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/109: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Ethanol (Ethanolpflichtlagerverordnung) · 14 Seiten

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Artikel 4 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren, Absatz 2

Die erwähnten Spezifikationen für Pflichtlagerwaren gelten auch für Lagerpflichtige, die für ihren betrieblichen Bedarf anderes Ethanol als die Pflichtlagerqualitäten benötigen. Gemäss Artikel 17 der Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (VWLV; SR 531.11) besteht jedoch die Möglichkeit im Pflichtlagervertrag vorzusehen, dass Pflichtlagerhalter das Recht haben, ihre Lagerpflicht im gegenseitigen Einverständnis einem Dritten zu übertragen. Dabei handelt es sich um die sogenannte stellvertretende Pflichtlagerhaltung. Damit haben Lagerpflichtige die Möglichkeit, die Pflichtlagerware durch andere Firmen, die zum Beispiel in ihrem üblichen Geschäft die vorerwähnten Lagerwaren verwenden und deshalb einfacher umschlagen können, halten zu lassen. Das BWL schliesst mit dem Dritten einen Pflichtlagervertrag über die stellvertretende Pflichtlagerhaltung ab. Der Dritte übernimmt damit die sich infolge der Lagerhaltungspflicht ergebenden Rechte und Pflichten des Lagerpflichtigen. Der Lagerpflichtige und der Dritte regeln die weiteren Bedingungen des Übertrags selbst.

Artikel 4 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren, Absatz 3

Die unter Absatz 3 erwähnte gemeinsame Pflichtlagerhaltung ist vergleichbar mit der stellvertretenden Pflichtlagerhaltung. Der Unterschied besteht darin, dass der Lagerpflichtige seine Lagerpflicht einer Gesellschaft überträgt, deren hauptsächlicher Zweck die Lagerhaltung von Pflichtlagerwaren ist. Das Instrument der gemeinsamen Pflichtlagerhaltung könnte beispielsweise Anwendung finden, wenn mehrere Lagerpflichtige eine Lagerhaltungsfirma gründen und ihr die Lagerpflicht übertragen.

Artikel 5 Zusammenarbeit der Behörden

Dieser Artikel regelt die Zusammenarbeit zwischen dem BWL und der Eidgenössischen Zollverwaltung (ab 2022 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) im Rahmen der Pflichtlagerhaltung von Ethanol.

Artikel 6 Kontrolle

Die Kontrolle der Pflichtlager obliegt dem BWL. Die Lager sind mindestens einmal jährlich zu kontrollieren. Die Kontrolle beinhaltet in der Regel eine physische Kontrolle der Lagermengen am Lagerort, eine stichprobenweise Qualitätskontrolle in einem Labor sowie eine Kontrolle der Warenbuchhaltung.

Artikel 7 Regelung strittiger Fälle

Mit Artikel 7 wird dem BWL ermöglicht, in strittigen Fällen den Abschluss eines Pflichtlagervertrags sowie dessen Aufhebung zu verfügen. Ein Beschwerdever-