Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/110: Überführung der Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur in das FinfraG · 16 Seiten
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Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes - Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz
Damit hatte die Verordnung in der Praxis keine Auswirkungen auf diese Handelsplätze und solche sind auch durch die Überführung in ordentliches Recht nicht zu erwarten. Alle diese Handelsplätze dürfen weiterhin – ohne Beeinträchtigung oder Unterbruch – den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz anbieten bzw. ermöglichen.
Dasselbe gilt auch für alle weiteren ausländischen Handelsplätze, an denen Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz gehandelt werden, die nicht in einer Jurisdiktion gemäss Artikel 41b Absatz 1 Buchstabe b der Vorlage liegen und die einer angemessenen Regulierung und Aufsicht unterliegen. Letztere Voraussetzung dürften grundsätzlich alle relevanten ausländischen Handelsplätze erfüllen. Insbesondere wird das Erfordernis einer angemessenen Regulierung und Aufsicht von allen Handelsplätzen aus Jurisdiktionen erfüllt, aus welcher bereits ein Handelsplatz eine Anerkennung der FINMA nach Artikel 41 FinfraG erhalten hat.20 Sollte auf der FINMA-Liste der anerkannten Handelsplätze ein betroffener Handelsplatz fehlen, können dies der betroffene Handelsplatz oder andere Marktakteure der FINMA mitteilen. Die FINMA wird die Liste bei Bedarf aktualisieren.
Ferner hat die Schutzmassnahme in der Praxis grundsätzlich keine Auswirkungen auf den ausserbörslichen (OTC) Handel mit Schweizer Beteiligungspapieren. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz besteht, wenn in die Transaktion ein Handelsplatz aus einer Jurisdiktion gemäss Artikel 41b Absatz 1 Buchstabe b der Vorlage involviert ist (z.B. indem dieser Handelsplatz die Transaktion ermöglicht).
5.7 Auswirkungen auf den Bund, Kantone und Gemeinden sowie auf ur-
bane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Auf Bund, Kantone und Gemeinden sind kaum Auswirkungen zu erwarten, zumal die vorgeschlagene Regelung weitestgehend bereits dem Status quo unter der Verordnung entspricht. Sollte die Schutzmassnahme nicht durch Überführung in ordentliches Recht verlängert werden, ist demgegenüber mit unmittelbaren negativen Auswirkungen für den Börsenplatz Schweiz zu rechnen (siehe Kapitel 5.2 oben). Mittelbar wäre sodann mit einer Schwächung des Finanzplatzes als Gesamtes zu rechnen, wodurch auch die Steuererträge von auf dem Finanzplatz Schweiz tätigen Unternehmen langfristig sinken dürften.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorliegende Vorlage stützt sich auf Artikel 95 und 98 BV. Für die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Überführung einer auf Artikel 184 BV gestützten Verordnung des Bundesrates in ordentliches Recht sei auf Kapitel 1.1.4 verwiesen.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
6.3 Erlassform
Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die vorgeschlagenen Revisionen erfolgen demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren. Für die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Überführung einer auf Artikel 184 BV gestützten Verordnung des Bundesrates in ordentliches Recht sei auf Kapitel 1.1.4 verwiesen.
20 Die Liste der von der FINMA gemäss Art. 41 FinfraG anerkannten ausländischen Handelsplätze kann unter www.finma.ch > FINMA Public > Bewilligte Institute, Personen und Produkte > Liste der bewilligten ausländischen Teilnehmer, bewilligten Schweizer Finanzmarktinfrastrukturen sowie anerkannten ausländischen Finanzmarktinfrastrukturen