Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/110: Überführung der Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur in das FinfraG · 16 Seiten

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Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes - Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz

1.1.4 Gesetzlicher Rahmen für die Verlängerung der Schutzmassnahme

Die Schutzmassnahme wurde durch den Bundesrat in der Form einer unmittelbar auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 19995 (BV) gestützten Verordnung (Verordnung vom 30. November 20186 über die Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz) erlassen.

Eine unmittelbar auf Artikel 184 Absatz 3 BV gestützte Verordnung ist angemessen zu befristen. Die Geltungsdauer darf gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19977 (RVOG) dabei maximal vier Jahre betragen (Art. 7c Abs. 2 RVOG). Im konkreten Fall wurde die Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt (Art. 6 der Verordnung). Der Bundesrat kann diese nur einmalig verlängern, was mit Beschluss vom [17. November 2021] erfolgt ist. Der Bundesversammlung ist ab Inkrafttreten der Verlängerung innert sechs Monaten der Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung zu unterbreiten, da ansonsten die Verordnung mit Ablauf der sechs Monate (d.h. per 30. Juni 2022) automatisch ausser Kraft tritt (Art. 7c Abs. 3 RVOG). Dies schlägt der Bundesrat mit dieser Vorlage vor.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Der Bundesrat ist weiterhin der Auffassung, dass die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die unbeschränkte Anerkennung der Gleichwertigkeit der schweizerischen Börsenregulierung durch die EU erfüllt. Auch die Europäische Kommission hat festgehalten, dass die Schweiz alle vier Bedingungen für die Börsenäquivalenz erfüllt.8 Das Ziel des Bundesrates und die beste Lösung für alle betroffenen Marktakteure in der Schweiz und im Ausland bleibt damit eine unbefristete Gewährung der Börsenäquivalenz. Eine solche konnte mit dem UK erzielt werden, wurde seitens der EU allerdings bis heute nicht (wieder) gewährt. Deshalb ist gegenüber der EU die Schutzmassnahme nach wie vor unverändert in Kraft.

Der Bundesrat hat mit der Verlängerung der Schutzmassnahme mit Beschluss vom [17. November 2021] seine Kompetenz zur Verlängerung derselben ausgeschöpft. Eine weitere Verlängerung ist nur durch Überführung in ordentliches Recht möglich.

Das EFD hat in diesem Zusammenhang im Auftrag des Bundesrates ein Auslaufen der Schutzmassnahme geprüft. Aus den bereits dargelegten Gründen ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass ein Auslaufen der Schutzmassnahme zu erheblichen Risiken und Unsicherheiten sowie möglicherweise Marktverwerfungen führen könnte. Ebenfalls schliesst das EFD u.a. aus regelmässigen Kontakten mit betroffenen Marktakteuren, dass sich die Schutzmassnahme bislang bewährt hat.

Der Bundesrat schlägt deshalb die Überführung der Schutzmassnahme gemäss der Verordnung in ordentliches Recht ohne wesentliche materielle Änderungen vor. Die vorgeschlagenen geringfügigen Anpassungen sind im wesentlichen formeller Natur und werden in den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln ausgeführt.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Stra-

tegien des Bundesrates

Das Thema der Börsenäquivalenz ist in der Botschaft vom 29. Januar 20209 zur Legislaturplanung 2019–2023 bereits dargelegt. Die konkrete Vorlage war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht absehbar. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist nun die Überführung der Schutzmassnahme in ordentliches Recht angezeigt.

5SR 101

6 SR 958.2

7 SR 172.010

8 Vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2441 der Kommission vom 21. Dezember 2017 über die Gleichwertigkeit des für Börsen in der Schweiz geltenden Rechts- und Aufsichtsrahmens gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, Vorbemerkungen Nr. 25 sowie im Einzelnen Nr. 14, Nr. 18, Nr. 21 und Nr. 24.

9 BBl 2020 1777, hier 1793