Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/110: Überführung der Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur in das FinfraG · 16 Seiten

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Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes - Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz

der Schweiz an Schweizer Handelsplätzen einschränkt und dies den Handel mit solchen Beteiligungspapieren an Schweizer Handelsplätzen erheblich beeinträchtigt. Damit ist es EU-Handelsplätzen seit dem 1. Juli 2019 untersagt, den Handel mit bestimmten Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz anzubieten oder zu ermöglichen.

Die meisten Handelsplätze in der EU und die EU insgesamt waren aufgrund ihres geringen Anteils von Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz am gesamten Aktienhandelsvolumen von der Einführung der Anerkennungspflicht wirtschaftlich kaum betroffen. Eine Weiterführung der Massnahme hat für die EU-Handelsplätze im Vergleich zu heute keine Auswirkungen.

Die Massnahme zielt ausschliesslich auf den Schutz eines funktionsfähigen Schweizer Börsenplatzes ab. Sie schafft eine Grundlage, dass Wertpapierfirmen aus der EU ohne Verlängerung der Börsenäquivalenz weiterhin Aktien von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz an Schweizer Handelsplätzen handeln können. Dies dürfte auch im Interesse von Handelsteilnehmern aus der EU sein, da für Schweizer Aktien die grösste Liquidität an Schweizer Handelsplätzen besteht.

Eine baldige Anerkennung der Börsenäquivalenz durch die EU ist derzeit nicht absehbar. Diese Anerkennung wird aber weiterhin angestrebt und die Schweiz wird sich auch künftig dafür einsetzen, dass sie nicht diskriminiert und im Rahmen von Äquivalenzverfahren der EU nicht anders behandelt wird als andere Drittstaaten. Vor diesem Hintergrund steht die vorgeschlagene Verlängerung der Schutzmassnahme im Einklang mit der europapolitischen Agenda des Bundesrates.

5.5 Auswirkungen auf das UK

Das UK hat die Schweizer Börsenregulierung mit Wirkung zum 3. Februar 2021 als gleichwertig anerkannt. Seither können im UK domizilierte Wertpapierfirmen an Schweizer Handelsplätzen unabhängig von der Schweizer Schutzmassnahme wieder ohne Einschränkungen durch die auch im britischen Recht vorgesehene Aktienhandelspflicht handeln (siehe auch Kapitel 1.1.2 oben). Ebenfalls konnte der Handel mit Schweizer Aktien an britischen Handelsplätzen wiederaufgenommen werden.

Die Überführung der Regelung gemäss Verordnung in ordentliches Recht ändert nichts an der normalisierten Börsenbeziehung zwischen dem UK und der Schweiz. Im Verhältnis zum UK hat die Vorlage somit keine Auswirkungen. Ebensowenig hätte ein Auslaufen der Schutzmassnahme direkte Auswirkungen im Verhältnis Schweiz – UK.

5.6 Auswirkungen auf weitere Jurisdiktionen (z.B. USA)

Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz werden auch an Handelsplätzen in den USA – zum Beispiel an national securities exchanges oder an sog. alternative trading systems (ATS) – sowie an diversen Handelsplätzen in anderen Ländern ausserhalb der EU gehandelt. Derzeit bestehen nach Kenntnis des EFD weder in den USA noch in einem anderen Land ausserhalb der EU Vorschriften, die Marktteilnehmenden den Handel mit Beteiligungspapieren an Schweizer Handelsplätzen einschränken und damit den Handel mit Schweizer Beteiligungspapieren an Schweizer Handelsplätzen erheblich beeinträchtigen. Entsprechend erhielten beispielsweise in den USA domizilierte Handelsplätze (inkl. ATS) von der FINMA rechtzeitig auf den 1. Januar 2019 eine Anerkennung gemäss der Verordnung, ohne dass sie ein Gesuch einreichen mussten, wodurch diesen keine zusätzlichen Aufwände entstanden.19 Die vorgeschlagene Regelung stellt sicher, dass diese Anerkennungen unterbruchsfrei weitergelten, wodurch wiederum zusätzliche Aufwände vermieden werden können.

19 Die Liste der von der FINMA unter der Verordnung anerkannten ausländischen Handelsplätze kann unter www.finma.ch > FINMA Public > Bewilligte Institute, Personen und Produkte > Liste der anerkannten ausländischen Handelsplätze gemäss Verordnung des Bundesrates vom 30. November 2018 über die Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz abgerufen werden. Per 1. Oktober 2021 sind 29 Handelsplätze in den USA, elf im UK sowie vier im weiteren aussereuropäischen Ausland anerkannt.