Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/110: Überführung der Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur in das FinfraG · 16 Seiten
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Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes - Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz
wird, sind diesem gegenüber auch keine relevanten Auswirkungen zu erwarten. Die Auswirkungen der Vorlage beziehen sich, wo nicht anders erwähnt, daher nachfolgend auf die Situation, sollten die Regelungen der Verordnung nicht in ordentliches Recht überführt werden und somit auslaufen.
5.2 Auswirkungen auf den Schweizer Finanzplatz und die Volkswirtschaft
Die bestehende Verordnung zielt auf den Schutz und Erhalt einer funktionsfähigen Schweizer Börseninfrastruktur als wesentliches Element des Schweizer Finanzplatzes und langfristig für die Möglichkeiten der Unternehmensfinanzierung in der Schweiz. Damit sollen die negativen Auswirkungen begrenzt werden, die dem international besonders eng verflochtenen Börsen-, Finanz- und Wirtschaftsstandort Schweiz durch Entscheide in ausländischen Jurisdiktionen drohen, welche – wie die fehlende Börsenäquivalenz der EU – den Aktienhandel in der Schweiz erheblich beeinträchtigen (siehe Ziffer 3.1 oben).
Wie bereits dargelegt, zielt die Schutzmassnahme im Falle der EU-Börsenäquivalenz darauf ab, dass EU-Wertpapierfirmen auch ohne eine solche Anerkennung an Schweizer Handelsplätzen Schweizer Aktien handeln können. Ein Wegfall dieser Handelsvolumina hätte erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel mit Aktien von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz an Schweizer Handelsplätzen und damit auf die gesamte Schweizer Börseninfrastruktur als wesentliches Element des Schweizer Finanzplatzes. Dies ist von besonderer Bedeutung, da an der grössten Schweizer Börse, der SIX Swiss Exchange die Mehrheit des Aktienhandels durch ausländische Wertpapierfirmen verantwortet wird. Weiter sind rund 60% der bewilligten ausländischen Marktteilnehmer an der SIX Swiss Exchange in der EU bzw. dem EWR domiziliert.
Zusammenfassend dient die Schutzmassnahme dazu, den potenziellen Abfluss wesentlicher Handelsvolumina vom Schweizer Börsenplatz zu verhindern und dessen Funktionsfähigkeit zu erhalten. Dies ist zentral für das Funktionieren des Schweizer Finanzplatzes. Im weiteren Sinne vereinfacht dies den Schweizerischen Unternehmen den Zugang zu den Kapitalmärkten und dient somit der gesamten Schweizer Volkswirtschaft.
5.3 Mögliche Risiken der Verlängerung der Schutzmassnahme
Im Zusammenhang mit der Einführung der Schutzmassnahme wurden teilweise mögliche Risiken diskutiert, insb. die Abwanderung von bereits in der Schweiz kotierten Gesellschaften bzw. neuen Börsengängen (z.B. IPOs). Dem EFD sind derzeit keine konkreten Fälle von Dekotierungen an der SIX Swiss Exchange oder von Verlegungen von Börsengängen ins Ausland von Schweizer Unternehmen bekannt, die auf die Schutzmassnahme zurückzuführen wären. Die vorgeschlagene Regelung sieht zudem trotz Überführung in ordentliches Recht eine Befristung vor, was den Charakter der temporären Schutzmassnahme erhält. Somit verändert sich für etwaige Börsengänge der Charakter der Schutzmassnahme nicht, sodass Unternehmen auch keine Neuevaluation dieser vornehmen müssen.
Zu beachten ist, dass die Schutzmassnahme die Möglichkeit von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz einschränkt, eine neue Doppelkotierung an einer Schweizer Börse und an einer Börse in einer Jurisdiktion gemäss Artikel 41b Absatz 1 Buchstabe b der Vorlage zu veranlassen. Dies betrifft, wenn überhaupt, allerdings nur eine kleine Anzahl von Unternehmen, zumal bestehende Doppelkotierungen im Sinne des Bestandesschutzes ausgenommen wurden und derzeit neue Doppelkotierungen an einer Schweizer Börse und einer Börse z.B. in den USA oder dem UK möglich bleiben. Dem EFD ist denn auch nur ein einziger Fall bekannt, in dem ein Unternehmen aufgrund der Schutzmassnahme auf eine Zweitkotierung in der Schweiz verzichtete.
5.4 Auswirkungen auf die EU
Da die Europäische Kommission die Börsenäquivalenz nicht mehr verlängert hat, können EU-Handelsplätze die Anerkennung durch die Schweiz nicht mehr erhalten, weil die EU damit ihren Marktteilnehmern den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in