Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/110: Überführung der Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur in das FinfraG · 16 Seiten

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Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes - Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz

der entsprechende Aktienhandelspflichten nach sich ziehen würde. Dies wird erreicht, weil der auf ausländischen Handelsplätzen erfolgende Handel von Schweizer Beteiligungspapieren einer Anerkennungspflicht unterstellt und die Anerkennung dieser Handelsplätze davon abhängig gemacht wird, dass sich das betreffende ausländische Finanzmarktrecht nicht erheblich negativ auf den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz an Schweizer Handelsplätzen auswirkt.

Somit bildet die Schutzmassnahme eine Grundlage, dass EU-Wertpapierfirmen seit dem 1.Juli 2019 auch ohne EU-Börsenäquivalenz weiterhin an Schweizer Handelsplätzen Schweizer Aktien handeln können, ohne die EU-Aktienhandelspflicht zu verletzen.

3.2 Umsetzungsfragen und Übergangsrecht

Für den Vollzug des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201516 (FinfraG) ist die FINMA zuständig (Art. 1 Abs. 1 Bst. h Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200717 (FINMAG)). Die FINMA ist auch für die Aufsicht zuständig (Art. 3 Bst. a FINMAG). Wie im Geltungsbereich aller Finanzmarktgesetze, zieht die vorsätzliche sowie fahrlässige Ausübung einer bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtigen Tätigkeit ohne entsprechende Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung strafrechtliche Sanktionen nach sich (Art. 44 FINMAG). Dies umfasst somit grundsätzlich auch die Anerkennungspflicht für ausländische Handelsplätze gemäss Artikel 41a der Vorlage. Entsprechende strafrechtliche Sanktionen können sich sowohl gegen den ausländischen Handelsplatz als auch gegen dessen verantwortliche Organe (z.B. Geschäftsführung, Verwaltungsrat) richten. Der Strafrahmen von Art. 44 FINMAG umfasst bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bzw. Busse bei fahrlässigem Handeln.

Die vorgeschlagene Anerkennungspflicht gemäss Artikel 41a der Vorlage entspricht weitgehend der Anerkennungspflicht unter der bestehenden Verordnung und erfolgt insbesondere unter denselben Voraussetzungen und auferlegt keine neuen Pflichten. Somit bedürfen ausländische Handelsplätze, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Anerkennung der FINMA unter der Verordnung verfügen, keiner neuen Anerkennung. Dies wird in den Übergangsbestimmungen ausdrücklich festgehalten. Da alle relevanten ausländischen Handelsplätze bereits unter der Verordnung bereits anerkannt wurden und somit keiner erneuten Anerkennung bedürfen, bleibt der Aufwand bei der Einführung sowohl für die FINMA als auch für die betroffenen Handelsplätze vernachlässigbar. Im Übrigen sind die Prozesse der Anerkennung bereits erprobt und das Verfahren hierfür bleibt gegenüber der Verordnung unverändert.

Es wäre für alle Marktakteure im In- und Ausland vorteilhaft, wenn der Aktienhandel weder in der Schweiz noch in der EU oder anderswo Restriktionen unterläge. Deshalb bleibt die unbefristete Gewährung der Börsenäquivalenz durch die EU das primäre Ziel des Bundesrates. Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang auch wiederholt betont, dass die Schweiz alle Voraussetzungen für eine unbefristete Verlängerung der Börsenäquivalenz durch die Europäische Kommission erfüllt18.

Sollte die EU die Börsenäquivalenz erneut gewähren, blieben die Bestimmungen zwar in Kraft, würden in der Praxis aber keine Wirkung mehr entfalten. Konkret würde der Bundesrat die Liste gemäss Artikel 41c der Vorlage anpassen, analog dem Vorgehen, das gegenüber dem UK gestützt auf die bisherige Verordnung im Februar 2021 erfolgte. In der Folge würden auch alle Handelsplätze in der EU die Voraussetzungen für die neue Anerkennung erfüllen und diese Anerkennung ohne Gesuch durch die FINMA erhalten, wiederum analog wie dies gegenüber dem UK gehandhabt wurde. Im Übrigen würde auch analog vorgegangen werden, sollte die EU-Aktienhandelspflicht in MiFIR abgeschafft oder so angepasst werden, dass sie den Handel mit Beteiligungspapieren an Schweizer Handelsplätzen nicht mehr erheblich beeinträchtigt.

16 SR 958.1

17 SR 956.1

18 Vgl. anstatt vieler Medienmitteilung des Bundesrates vom 30. November 2018 «Bundesrat setzt Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur in Kraft»