Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/110: Überführung der Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur in das FinfraG · 16 Seiten
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Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes - Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz
der ohne Einschränkungen durch die auch im britischen Recht vorgesehene Aktienhandelspflicht handeln. Dies betrifft rund 40% aller an der SIX Swiss Exchange zugelassenen ausländischen Marktteilnehmer.3
In der Folge konnte das EFD die Schweizer Schutzmassnahme gegenüber dem UK umgehend deaktivieren. Am gleichen Tag erteilte die FINMA den britischen Handelsplätzen die notwendige Anerkennung, sodass auch der Handel mit Schweizer Aktien an den britischen Börsen wiederaufgenommen werden konnte. Der Marktanteil britischer Handelsplätze im Handel mit Schweizer Aktien bewegt sich seither wieder in etwa in der Grössenordnung, wie dies vor Einführung der Schutzmassnahme der Fall war.
1.1.3 Weiterhin grosse Unsicherheit durch die Aktienhandelspflicht
Mit Bezug auf die Schutzmassnahme bedeutet die Börsenäquivalenz mit dem UK eine Entspannung der Situation. Gegenüber der EU ist die Bedeutung der Schutzmassnahme insbesondere aus folgenden Gründen weiterhin hoch:
– Erstens gilt die EU-Aktienhandelspflicht gemäss Artikel 23 MiFIR unverändert fort, und die EU hat die Schweizer Regulierung diesbezüglich nach wie vor nicht (wieder) als gleichwertig anerkannt (vgl. Art. 25 MiFID). Zwar hat die für die Auslegung der Aktienhandelspflicht zuständige Aufsichtsbehörde der EU, die European Securities and Markets Authority (ESMA), ausdrücklich mit Bezug auf den Brexit ihre Auslegung leicht angepasst, sich dabei aber weder generell zu Drittstaaten noch spezifisch zur Schweiz geäussert. Zudem stellt die Auslegung der ESMA keine rechtsverbindliche Grundlage dar. Eine Neubeurteilung der Aktienhandelspflicht wäre vorzunehmen, wenn die EU die Aktienhandelspflicht in der Verordnung (d.h. MiFIR) anpassen würde. Ob dies im Rahmen der aktuell in der EU laufenden Überprüfung von MiFID II/MiFIR erfolgen wird, ist derzeit allerdings unklar. Derzeit ist davon auszugehen, dass die EU-Aktienhandelspflicht unverändert gilt.
– Zweitens wird ein wesentliches Handelsvolumen in Schweizer Aktien an Schweizer Börsen von in der EU bzw. dem EWR domizilierten Marktteilnehmern verantwortet, die namentlich rund 60% aller an der SIX Swiss Exchange zugelassenen ausländischen Marktteilnehmer ausmachen.4 Diese Marktteilnehmer fallen grundsätzlich unter die EU-Aktienhandelspflicht und sind durch diese potenziell im Handel von Aktien an Schweizer Handelsplätzen eingeschränkt.
– Drittens haben im Zuge des Brexit verschiedene Händler Ableger in der EU bzw. dem EWR gegründet, um weiterhin von den weitgehenden Freizügigkeiten innerhalb der EU bzw. dem EWR zu profitieren, welche vom Standort London aus nicht mehr in Anspruch genommen werden können. In der Folge könnte der Anteil ausländischer Marktteilnehmer mit Sitz in der EU bzw. dem EWR an Schweizer Handelsplätzen künftig noch zunehmen.
Aus all den genannten Gründen kommt der Schutzmassnahme gegenüber der EU weiterhin hohe Bedeutung zu. Die möglichen Risiken und Unsicherheiten, die bei einem Auslaufen der Schutzmassnahme drohen, sind erheblich. Es ist daher angezeigt, die Schutzmassnahme zur Minderung dieser Risiken in ordentliches Recht zu überführen.
3 Die Liste der von der FINMA zugelassenen ausländischen Teilnehmer an der SIX Swiss Exchange kann unter www.finma.ch > FINMA Public > Bewilligte Institute, Personen und Produkte > Liste der bewilligten ausländischen Teilnehmer, bewilligten Schweizer Finanzmarktinfrastrukturen sowie anerkannten ausländischen Finanzmarktinfrastrukturen abgerufen werden. Per 1. Oktober 2021 sind 50 ausländische Teilnehmer für den Handel an der SIX Swiss Exchange zugelassen, davon 19 aus dem UK und die übrigen 31 aus EU/EWR-Staaten.
4 Die Liste der von der FINMA zugelassenen ausländischen Teilnehmer an der SIX Swiss Exchange kann unter www.finma.ch > FINMA Public > Bewilligte Institute, Personen und Produkte > Liste der bewilligten ausländischen Teilnehmer, bewilligten Schweizer Finanzmarktinfrastrukturen sowie anerkannten ausländischen Finanzmarktinfrastrukturen abgerufen werden.