Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/110: Überführung der Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur in das FinfraG · 16 Seiten

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Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes - Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die Schweiz verfügt über keine mit der EU-Aktienhandelspflicht vergleichbare Einschränkung des Aktienhandels (siehe zur EU-Aktienhandelspflicht Ziffer 1). Dasselbe gilt für viele andere Jurisdiktionen mit namhaften Finanzplätzen, z.B. die USA oder Hongkong. Neben der EU verfügt im Wesentlichen nur noch das UK über eine vergleichbare Aktienhandelspflicht, welche durch Übernahme des EU-Rechts im Rahmen des European Union (Withdrawal) Act 2018 Eingang in britisches Recht gefunden hat. Das UK hat allerdings im Juli 2021 im Rahmen einer aktuellen Überprüfung des Börsenrechts ein Diskussionspapier veröffentlicht, wonach die Aktienhandelspflicht im britischen Recht wieder abgeschafft werden soll.10 Sollte dieser Vorschlag umgesetzt werden, wäre die EU der einzige relevante Rechtsraum, der eine solche Aktienhandelspflicht kennt. Ungleich den international weit verbreiteten Derivatehandelspflichten gibt es auch keine international verbindlichen Standards, die eine Aktienhandelspflicht erfordern würden.

Die EU-Behörden sind sich der grenzüberschreitenden Aspekte der EU-Aktienhandelspflicht bewusst. So hat die ESMA im November 2017 festgehalten, dass das Fehlen von Gleichwertigkeitsentscheidungen zu Problemen beim Handel mit Nicht-EU Aktien führen kann.11 Vor diesem Hintergrund würde – so die ESMA – die Europäische Kommission Äquivalenzentscheide für jene Nicht-EU Jurisdiktionen vorbereiten, deren Aktien systematisch und häufig in der EU gehandelt würden.12 Soweit die Europäische Kommission demgegenüber keinen Äquivalenzentscheid für bestimmte Handelsplätze in Nicht-EU Jurisdiktionen treffe, sei davon auszugehen, dass der Handel mit Aktien, die an einer Börse in diesem Drittstaat zum Handel zugelassen sind, in der EU nicht als systematisch, regelmässig und häufig betrachtet werden kann.13 Auch die Europäische Kommission hat festgehalten, dass die EU-Aktienhandelspflicht unter der Bedingung zur Anwendung kommt, dass der betreffende Aktienhandel in der EU einen signifikanten Anteil am globalen Handelsvolumen darstellt.14

Die EU hat bislang den USA, Hongkong und Australien die Börsenäquivalenz gewährt. Für diese Staaten bestehen somit keine vergleichbaren Einschränkungen beim Aktienhandel wie sie für die Schweiz durch Nichtverlängerung der Börsenäquivalenz entstanden sind. Demgegenüber hat neben der Schweiz insbesondere das UK bislang keine solche Äquivalenz erhalten.15 Die Situation des UK ist jedoch eine andere als der Schweiz, insbesondere da im UK die grosse Mehrheit des Aktienhandels an Handelsplätzen im UK durch Wertpapierfirmen im eigenen Land erfolgt. Zudem hat die ESMA im Zusammenhang mit dem Brexit ihre Auslegung der EU-Aktienhandelspflicht dahingehend geändert, dass der Anwendungsbereich im Verhältnis zu Grossbritannien gegenüber der ursprünglichen Auslegung deutlich eingeschränkt wurde. Die Börsenäquivalenz ist aus diesen Gründen für das UK von geringerer Bedeutung als die Schweiz, wo die Mehrheit des Aktienhandels an der SIX Swiss Exchange durch ausländische Wertpapierfirmen erfolgt. In der Folge ist derzeit auch kein anderes Land bekannt, dass der Schutzmassnahme vergleichbare Massnahmen ergriffen hätte.

10 UK Wholesale Markets Review: a consultation, abrufbar von https://www.gov.uk/government/consultations/uk-wholesalemarkets-review-a-consultation

11 «ESMA is aware that the scope of the trading obligation in Article 23, and the absence of the relevant equivalence decisions, might cause issues for investment firms that wish to undertake trades in non-EEA shares in the primary listing venues of such shares. ESMA and the European Commission are working closely together to resolve those issues.» (vgl. ESMA FAQ vom 13.11.2017, abgerufen von www.esma.europa.eu; Stand: 29.11.2018, online mittlerweile nicht mehr verfügbar).

12 «While the Commission is preparing equivalence decisions for the non-EU jurisdictions whose shares are traded systematically and frequently in the EU, the absence of an equivalence decision taken with respect to a particular third country's trading venues indicates that the Commission has currently no evidence that the EU trading in shares admitted to trading in that third country's regulated markets can be considered as systematic, regular and frequent.» (vgl. ESMA FAQ vom 13.11.2017, abgerufen von www.esma.europa.eu; Stand: 29.11.2018, online mittlerweile nicht mehr verfügbar)

13 Vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a MiFIR sowie ESMA FAQ vom 13.11.2017 (abgerufen von www.esma.europa.eu; Stand: 29.11.2018, online mittlerweile nicht mehr verfügbar).

14 «The EU trading obligation applies to shares listed on both exchanges in the recognised countries and in the EU ("dual listings"), on condition that trading in the EU constitutes a significant percentage of the share's global trading volume» (vgl. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 13.12.2017, abrufbar unter: http://europa.eu/rapid/midday-express- 13-12-2017.htm?locale=en#18; Stand 29.11.2018)

15 Eine Übersicht über die von der EU gewährten Äquivalenzen ist hier abrufbar: https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/business_economy_euro/banking_and_finance/documents/overview-table-equivalence-decisions_en.pdf