Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/110: Überführung der Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur in das FinfraG · 16 Seiten
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Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes - Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz
Gesellschaft und unter Übernahme von entsprechenden Pflichten durch die Emittentin an diesen Börsen zum Handel zugelassen bzw. kotiert sind. Man spricht hier in der Schweiz von einer Doppelkotierung (oder im Ausland von „dual listing“). Der Akt der Kotierung (Zulassung mit expliziter Zustimmung der Emittentin) an der ausländischen Börse muss vor dem 30. November 2018 erfolgt sein, d.h. bevor die Schutzmassnahme bekannt war. Somit dient die Ausnahmeregelung gezielt dem Bestandesschutz für bereits vor dem Erlass der Verordnung bestehende Kotierungen im Ausland, kann jedoch nicht als Umgehungsmöglichkeit genutzt werden. Zudem gilt die Ausnahme nur für die ausländische Börse, an der die fraglichen Beteiligungspapiere mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Emittentin zum Handel zugelassen bzw. kotiert sind. Anderen Börsen und Handelsplätzen (auch in derselben Jurisdiktion) steht die Ausnahme nicht offen.
Neue Zweitkotierungen von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, deren Aktien an Schweizer Handelsplätzen kotiert sind oder gehandelt werden, an einem gemäss Abs. 1 anerkannten Handelsplatz (derzeit z.B. in den USA oder dem UK) bleiben dabei uneingeschränkt möglich. Neue Zweitkotierungen an einem Handelsplatz, der über keine solche Anerkennung verfügt (derzeit namentlich in der EU), sind demgegenüber grundsätzlich nicht möglich. Damit wird einerseits verhindert, dass Beteiligungspapiere von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz neu in den Geltungsbereich der EU-Aktienhandelspflicht fallen. Andererseits bestünde bei einer weiter gefassten Ausnahme für Doppelkotierungen ein Risiko, dass diese als Umgehungsmöglichkeit genutzt werden könnte.
Art. 41b Voraussetzungen für die Anerkennung und Verfahren
Diese Bestimmung regelt das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung von Handelsplätzen gemäss Artikel 41a der Vorlage. Diese Bestimmung wird unverändert aus der Verordnung übernommen.
Die Anerkennung eines ausländischen Handelsplatzes wird von der FINMA auf Gesuch oder
– in der Praxis der Regelfall – ohne Gesuch erteilt, sofern die Anforderungen erfüllt sind. Die Anforderungen für die Anerkennung sind zweigeteilt: Zum einen muss der ausländische Handelsplatz einer angemessenen Regulierung und Aufsicht unterstehen. Diese Anforderung orientiert sich an Artikel 41 Absatz 2 FinfraG und wird von allen relevanten ausländischen Handelsplätzen in der Regel erfüllt. Zum anderen darf der ausländische Handelsplatz seinen Sitz nicht in einer Jurisdiktion haben, die ihre Marktteilnehmer im Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz an Schweizer Handelsplätzen einschränkt und damit den Handel mit solchen Beteiligungspapieren an Schweizer Handelsplätzen erheblich beeinträchtigt. Diese Anforderung wird aktuell – mit Ausnahme der EU – von allen relevanten Jurisdiktionen erfüllt.
Art. 41c Veröffentlichung von Listen
Die FINMA publiziert wie bis anhin unter der Verordnung eine Liste aller anerkannten ausländischen Handelsplätze. Diese Liste ist auf der Website der FINMA verfügbar (vgl. www.finma.ch) und wird laufend aktualisiert.
Wie bereits unter der Verordnung wird eine Liste mit den Jurisdiktionen gemäss Artikel 41b Absatz 1 Buchstabe b der Vorlage publiziert. Gegenüber der in der Verordnung gewählten Lösung fällt die Publikation der Liste neu in die Kompetenz des Bundesrates, um mit Blick auf den nun verlängerten Zeithorizont der Massnahme deren Bedeutung zu unterstreichen. Diese Liste wird bei Bedarf durch den Bundesrat innert kurzer Frist aktualisiert. Die Jurisdiktionen auf dieser Liste schränken ihre Marktteilnehmenden beim Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz an Schweizer Handelsplätzen ein, mit erheblichen Folgen für den Handel mit solchen Beteiligungspapieren an Schweizer Handelsplätzen. Dies ist derzeit betreffend die EU der Fall, weil die Europäische Kommission die Börsenäquivalenz zugunsten der Schweiz nicht über Juni 2019 hinaus verlängert hat. Die entsprechende Liste