Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/110: Überführung der Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur in das FinfraG · 16 Seiten
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Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes - Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz
Trotz der vorgeschlagenen Überführung ins ordentliche Recht behält die Schutzmassnahme nach Ansicht des Bundesrates einen ausserordentlichen und grundsätzlich temporären Charakter. Im konkreten Anwendungsfall der fehlenden EU-Börsenäquivalenz bleibt der Bundesrat zuversichtlich, dass die Schutzmassnahme in der langen Frist nicht mehr notwendig sein wird. Deshalb scheint es angezeigt, die Geltungsdauer der Schutzmassnahme auch weiterhin zu befristen.
Die Anerkennungspflicht gemäss Artikel 41a der Vorlage soll deshalb vorerst für eine Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten befristet werden. Allerdings kann derzeit nicht abschliessend bestimmt werden, wie lange die Bestimmung erforderlich sein wird. Es wird deshalb vorgeschlagen, an den Bundesrat die Kompetenz zu delegieren, die Befristung der Anerkennungspflicht um jeweils längstens fünf Jahre zu verlängern. So wird sichergestellt, dass die Massnahme ihren Charakter als temporäre Schutzmassnahme behält und weiterhin auf Veränderungen im internationalen Finanzmarktrecht reagiert werden kann. Gegenüber den Finanzmärkten kann damit auch rasch Rechtssicherheit geschaffen werden, was für deren reibungsloses Funktionieren von zentraler Bedeutung ist.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 41a Anerkennungspflicht
Diese Bestimmung enthält die Anerkennungspflicht für Handelsplätze (d.h. namentlich Börsen, in der EU als «geregelte Märkte» bezeichnet, und multilaterale Handelssysteme) mit Sitz im Ausland. Die Anerkennungspflicht wird unverändert aus der Verordnung übernommen und erfährt in diesem Zusammenhang einzig formale Anpassungen.
Die Anerkennungspflicht ergänzt die bestehende Anerkennungspflicht nach Artikel 41 FinfraG. Beide Anerkennungspflichten stehen unabhängig nebeneinander. Ein Handelsplatz mit Sitz im Ausland benötigt damit allenfalls zwei Anerkennungen: Einerseits nach Artikel 41 FinfraG, wenn der ausländische Handelsplatz von der FINMA beaufsichtigten Schweizer Teilnehmern direkten Zugang gewährt. Andererseits nach Artikel 41a, wenn am ausländischen Handelsplatz bestimmte Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz gehandelt werden oder der ausländische Handelsplatz einen solchen Handel ermöglicht.
Mit dem Zusatz «oder den Handel mit solchen Beteiligungspapieren anderweitig ermöglichen» wird klargestellt, dass die Anerkennungspflicht auch Konstellationen erfasst, in denen die Beteiligungspapiere nicht unmittelbar am ausländischen Handelsplatz gehandelt werden, sondern in welchen der ausländische Handelsplatz Vorkehrungen trifft, um diesen Handel – beispielsweise mit Blick auf eine Umgehung der Anerkennungspflicht – zu ermöglichen.
Als Beteiligungspapiere gelten Aktien, Partizipations- oder Genussscheine sowie andere Beteiligungspapiere (vgl. Art. 2 Bst. i FinfraG). Von der Verordnung nicht erfasst sind Wandelanleihen als solche (zumindest bis sie zur Umwandlung angemeldet wurden), nach US-Recht begebene American Depository Receipts und Exchange Traded Funds (ETFs). Für die Anerkennungspflicht gemäss Artikel 41a der Vorlage ist vorausgesetzt, dass das Beteiligungspapier an einer Börse in der Schweiz kotiert ist oder an einem Handelsplatz (vgl. Art. 26 FinfraG) in der Schweiz gehandelt wird. Ist ein Beteiligungspapier einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz dagegen nicht an einer Schweizer Börse kotiert und findet auch kein Handel mit dem Beteiligungspapier an Schweizer Handelsplätzen statt, fehlt es am Schweizer Kapitalmarktbezug. Diesfalls unterliegt der ausländische Handelsplatz für dieses Beteiligungspapier keiner Anerkennungspflicht unter dieser Vorlage.
Absatz 2 regelt Ausnahmen von der Anerkennungspflicht, spezifisch für den Handel mit bestimmten Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz. Die Ausnahme steht nur Börsen offen und ist damit enger gefasst als die Anerkennungspflicht gemäss Absatz 1. Im Vordergrund stehen Beteiligungspapiere, die sowohl an einer Börse in der Schweiz als auch an einer Börse im Ausland jeweils mit ausdrücklicher Zustimmung der emittierenden