Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/110: Überführung der Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur in das FinfraG · 16 Seiten
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Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes - Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die vorgeschlagene Neuregelung
Die vorgeschlagene Neuregelung zielt analog der bestehenden Verordnung auf den Schutz und Erhalt einer funktionsfähigen Schweizer Börseninfrastruktur als wesentliches Element des Schweizer Finanzplatzes. Damit sollen die negativen Auswirkungen begrenzt werden, die dem Börsen-, Finanz- und Wirtschaftsstandort Schweiz durch die fehlende Börsenäquivalenz der EU drohen. Die Verordnung schafft u.a. eine Grundlage, damit Wertpapierfirmen aus der EU trotz Wegfall der Börsenäquivalenz weiterhin Schweizer Aktien an Schweizer Börsen handeln können.
Der Bundesrat setzt sich weiterhin für eine unbefristete Gewährung der Börsenäquivalenz als klar bevorzugte und für alle Beteiligten beste Lösung ein. Die Überführung der bisherigen Verordnung in ordentliches Recht ändert nichts daran. Entsprechend ist die Vorlage so ausgestaltet, dass sie bei einer Gewährung der Börsenäquivalenz durch die EU oder einer Abschaffung der EU-Aktienhandelspflicht in der Praxis keine Auswirkungen auf die Marktakteure mehr entfalten würde. Zudem ist die Vorlage befristet (siehe hierzu 3.2 unten).
Beteiligungspapiere (z.B. Aktien) von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz werden nicht nur an Handelsplätzen in der Schweiz, sondern – ausgeprägter als Aktien von Gesellschaften aus vielen anderen Jurisdiktionen – auch an Handelsplätzen im Ausland gehandelt. Dies kann bewirken, dass sich ausländisches Finanzmarktrecht auch auf Schweizer Finanzmarktinfrastrukturen auswirken kann. In der Regel haben solche grenzüberschreitenden Auswirkungen des ausländischen Finanzmarktrechts keine besonderen negativen Folgen auf die Schweizer Börseninfrastruktur. In Einzelfällen kann sich das ausländische Finanzmarktrecht aber nachteilig auswirken oder gar die Funktionsfähigkeit der Schweizer Börseninfrastruktur beeinträchtigen.
Die vorgeschlagene Regelung, die im Wesentlichen der bisherigen Verordnung entspricht, erreicht ihre Schutzwirkung dadurch, dass der Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz an ausländischen Handelsplätzen nur dann zulässig ist, wenn das einschlägige ausländische Finanzmarktrecht keine einschränkenden Bestimmungen enthält, die den Handel mit solchen Beteiligungspapieren an Schweizer Handelsplätzen erheblich beeinträchtigt. Der derzeit einzige Anwendungsfall dieser Schutzwirkung ist das Fehlen der EU-Börsenäquivalenz.
Wie dargelegt, dürfen EU-Wertpapierfirmen Aktien grundsätzlich nur an Handelsplätzen in der EU oder in Jurisdiktionen handeln, die von der Europäische Kommission als gleichwertig anerkennt wurden (siehe Ziffer 1.1 oben). Die EU-Aktienhandelspflicht gilt für Aktien, die (auch) an einer EU Börse zugelassen sind oder an einem EU-Handelsplatz gehandelt werden, womit die EU-Aktienhandelspflicht potenziell auch viele Aktien von Schweizer Gesellschaften erfasst. Ohne Börsenäquivalenz ist es EU-Wertpapierfirmen somit grundsätzlich untersagt, weiterhin von der EU-Aktienhandelspflicht erfasste Aktien an Schweizer Handelsplätzen zu handeln. Ein Wegfall der von EU-Wertpapierfirmen verantworteten Handelsvolumina hätte aber erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel mit Aktien von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz an Schweizer Handelsplätzen und damit auf die gesamte Schweizer Börseninfrastruktur als wesentliches Element des Schweizer Finanzplatzes. Längerfristig hätte der Wegfall womöglich auch erhebliche negative Auswirkungen auf die Unternehmensfinanzierung in der Schweiz.
Die Wirkung der Schutzmassnahme mit Bezug auf die fehlende EU-Börsenäquivalenz ist folgende: Wenn Aktien von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz weder an einer EU Börse zugelassen sind noch an einem EU-Handelsplatz gehandelt werden, greift gemäss Artikel 23 Absatz 1 MiFIR die EU-Aktienhandelspflicht für diese Aktien nicht und eine Börsenäquivalenz ist diesbezüglich nicht mehr erforderlich. Dasselbe gälte gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a MiFIR selbst dann, wenn ein gewisses Handelsvolumen mit Schweizer Aktien an EU-Handelsplätzen verbleibt, dieser Aktienhandel aber auf nicht systematische Weise, ad hoc, unregelmässig und selten getätigt wird. Entsprechend zielt die Schutzmassnahme darauf ab, dass seit Auslaufen der Börsenäquivalenz per 30. Juni 2019 in der EU kein Handel mehr mit Beteiligungspapieren (namentlich Aktien) von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz erfolgt,