Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/110: Überführung der Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur in das FinfraG · 16 Seiten
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Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes - Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz
unter der Verordnung enthält daher derzeit die Europäische Union inkl. aller ihrer Mitgliedsstaaten. Entsprechend können Handelsplätze mit Sitz in der Europäischen Union die Anerkennung nach der Verordnung nicht erhalten. Weitere Staaten sind derzeit nicht enthalten.
Sollte die EU die Börsenäquivalenz gegenüber der Schweiz wieder gewähren – wie vom Bundesrat weiterhin angestrebt – bliebe die Anerkennungspflicht zwar in Kraft, würde jedoch in der Praxis keine Wirkung entfalten. Konkret würde der Bundesrat die EU innert kurzer Frist aus der Liste der Jurisdiktionen streichen. Damit würden auch alle Handelsplätze in der EU die Voraussetzungen für die neue Anerkennung erfüllen und diese Anerkennung von der FINMA ohne Gesuch wieder erhalten. Analog würde vorgegangen, sollte die EU-Aktienhandelspflicht abgeschafft oder aus Schweizer Sicht massgeblich angepasst werden.
Gegenüber der Verordnung nicht übernommen wird die Pflicht, ausländische Handelsplätze proaktiv über die Anerkennungspflicht zu informieren, da es sich um keine neue Pflicht mehr handelt und bereits gewährte Anerkennungen fortgeführt werden (siehe Art. 163a der Vorlage).
Art. 163a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Diese Bestimmung enthält die Übergangsbestimmung zur Anerkennungspflicht für ausländische Handelsplätze gemäss Artikel 41a der Vorlage. Namentlich bedürfen ausländische Handelsplätze, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Anerkennung der FINMA unter der Verordnung verfügen, keiner neuen Anerkennung gemäss Artikel 41a dieses Gesetzes. Somit ergeben sich keine kurzfristigen operativen Schwierigkeiten bei Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen. Die in der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen zur vorläufigen Bewilligung ausländischer Teilnehmer kann in diesem Zusammenhang ersatzlos entfallen.
Schlussbestimmungen
Wie bereits dargelegt, bleibt die Schutzmassnahme grundsätzlich ein ausserordentliches und temporäres Instrument. Bezüglich der derzeit fehlenden EU-Börsenäquivalenz bleibt der Bundesrat zuversichtlich, dass die Schutzmassnahme langfristig nicht mehr erforderlich sein wird. Derzeit kann nicht abgeschätzt werden, ob und ggf. wann dies der Fall wäre (z.B. im Rahmen der aktuellen Überprüfung von MiFID II/MiFIR durch die EU). Aufgrund ihres ausserordentlichen Charakters scheint es trotz der Überführung der Schutzmassnahme in ordentliches Recht angezeigt, diese weiterhin zu befristen. In den Schlussbestimmungen wird daher eine Befristung der gesamten Vorlage, d.h. einschliesslich der Anerkennungspflicht gemäss Artikel 41a, von vorerst fünf Jahren ab Inkrafttreten vorgesehen.
Sodann ist vorgesehen, dass der Bundesrat die Befristung um jeweils längstens fünf Jahre verlängern kann, sofern zum Zeitpunkt der betreffenden Verlängerung die Liste gemäss Artikel 41c Absatz 2 der Vorlage mindestens eine Jurisdiktion enthält. Die Delegation der Rechtsetzungskompetenz ist somit im Umfang klar auf die Dauer der Befristung beschränkt und an das Kriterium des Bedarfs geknüpft. Namentlich ist die Verlängerung nur zulässig, wenn im Zeitpunkt der Verlängerung die Liste gemäss Artikel 41c Absatz 2 der Vorlage mindestens eine Jurisdiktion enthält. Mit anderen Worten muss mindestens eine Jurisdiktion ihren Marktteilnehmern den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz an Schweizer Handelsplätzen einschränken und damit den Handel mit solchen Beteiligungspapieren an Schweizer Handelsplätzen erheblich beeinträchtigen. Sollte dies nicht mehr der Fall sein oder der Bundesrat aus anderen Gründen auf eine Verlängerung verzichten, läuft die Bestimmung ersatzlos aus.
5 Auswirkungen
5.1 Allgemeines
Die Gesetzesvorlage überführt die Regelung der bestehenden Verordnung, ohne dass diese in wesentlichen Punkten geändert würde. Da somit im Wesentlichen der Status quo fortgeführt