Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/110: Überführung der Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur in das FinfraG · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht

Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes - Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz

Übersicht

Der Bundesrat erliess unmittelbar gestützt auf Artikel 184 der Bundesverfassung (BV) am 30. November 2018 die Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur (Schutzmassnahme), nachdem die Europäische Kommission die EU-Börsenäquivalenz der Schweiz bis zu diesem Datum nicht verlängert hatte. Die Schutzmassnahme stellt

sicher, dass EU-Wertpapierfirmen an Schweizer Handelsplätzen auch ohne EU-

Börsenäquivalenz weiterhin Schweizer Aktien handeln können. Die Verordnung wurde bis 31. Dezember 2021 befristet und kann vom Bundesrat nur einmal verlängert werden. Damit die Schutzmassnahme nicht ersatzlos ausläuft, schlägt der Bundesrat mit der

vorliegenden Vorlage die Überführung der Schutzmassnahme in das Finanzmarktinfra-

strukturgesetz vor.

Ausgangslage

EU-Wertpapierfirmen können gemäss der EU-Aktienhandelspflicht Aktien grundsätzlich nur an Handelsplätzen in der EU oder in Jurisdiktionen handeln, die von der EU als gleichwertig anerkannt werden (sog. Börsenäquivalenz). Die EU-Aktienhandelspflicht gilt dabei im Wesentlichen für Aktien, die an einer Börse in der EU zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz in der EU gehandelt werden. Sofern diese Aktienhandelspflicht auch die an Schweizer Börsen gehandelten Schweizer Aktien erfasst, können EU-Wertpapierfirmen diese Aktien nur dann an Schweizer Handelsplätzen handeln, wenn die Europäische Union (EU) die Schweizer Börsen als gleichwertig anerkennt. Der Bundesrat setzte vor diesem Hintergrund die Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur (Schutzmassnahme) am 30. November 2018 in Kraft, nachdem die Europäische Kommission die Börsenäquivalenz der Schweiz bis zu diesem Datum nicht verlängert hatte.

Im Dezember 2018 verlängerte die Europäische Kommission die Börsenäquivalenz bis Ende Juni 2019. Daraufhin verzichtete die Europäische Kommission aber auf eine Verlängerung, sodass die Börsenäquivalenz per 30. Juni 2019 auslief. In der Folge aktivierte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) per 1. Juli 2019 die Schutzmassnahme gegenüber der EU und deren Mitgliedstaaten. Die Schutzmassnahme stellt sicher, dass EU-Wertpapierfirmen an Schweizer Handelsplätzen auch ohne EU-Börsenäquivalenz weiterhin Schweizer Aktien handeln können. Da die EU-Börsenäquivalenz weiterhin fehlt, bleibt die Bedeutung der Schutzmassnahme gegenüber der EU hoch und ein Auslaufen derselben hätte erhebliche Risiken und Unsicherheiten zur Folge.

Die Schutzmassnahme wurde durch den Bundesrat in der Form einer unmittelbar auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung gestützten Verordnung erlassen. Eine solche Verordnung ist angemessen zu befristen, wobei im konkreten Fall die Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt wurde. Der Bundesrat hat diese mit Beschluss vom 17. November 2021 verlängert. Der Bundesversammlung ist nun innert sechs Monaten ein Gesetz zu unterbreiten, da ansonsten die Verordnung mit Ablauf der sechs Monate (d.h. per 30. Juni 2022) automatisch ausser Kraft tritt.

Inhalt der Vorlage

Die Schutzmassnahme zielt auf den Schutz und Erhalt einer funktionsfähigen Schweizer Börseninfrastruktur als wesentliches Element des Schweizer Finanzplatzes ab. Damit sollen insbesondere die negativen Auswirkungen begrenzt werden, die dem Börsen-, Finanz- und Wirtschaftsstandort Schweiz durch die fehlende Börsenäquivalenz der EU drohen.

Die vorgeschlagene Regelung, die im Wesentlichen der bisherigen Verordnung entspricht, erreicht ihre Schutzwirkung dadurch, dass der Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz an ausländischen Handelsplätzen nur dann zulässig ist, wenn das einschlägige ausländische Finanzmarktrecht keine einschränkenden Bestimmungen enthält, die den Handel mit solchen Beteiligungspapieren an Schweizer Handelsplätzen erheblich beeinträchtigt. Der derzeit einzige Anwendungsfall dieser Schutzwirkung ist das Fehlen der EU-Börsenäquivalenz.