Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/114: Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 17 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange

WWF) es für wichtig, dass der Inhalt der Verordnung rasch überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werde. Eine solche Überprüfung sollte zwei bis drei Jahre nach Inkrafttreten durchgeführt werden. EXPERTsuisse ist der Meinung, dass künftige Anpassungen der TCFD-Empfehlungen übernommen werden sollten und, dass die Verordnung jeweils auf die aktuell gültige Version der TCFD-Empfehlungen verweisen sollte.

Die Vertreter der Wirtschaft wünschten sich hingegen, dass der prinzipienbasierte Regulierungsansatz bestehen bleibt und allfällige Anpassungen der TCFD-Empfehlungen nicht dynamisch übernommen werden (Interpharma; SwissRe; SVV; SwissHolding; scienceindustries; swissmem; VSLF; VSS).

3.3.1.8 Anlehnung an die TCFD-Empfehlungen

3.3.1.8.1 TCFD als international anerkannter Standard

Ein Grossteil der Teilnehmenden (NW; FDP; Grüne; ABPS; Alpiq; AMAS; ethos; foraus;

GEM; CFASociety; Raiffeisen; SBVg; swisscleantech; SIX; STSA; VSLF) begrüsst explizit, dass sich die Verordnung an einen internationalen anerkannten Standard wie die TCFD-Empfehlungen anlehne.

3.3.1.8.2 Transversaler Charakter der TCFD-Empfehlungen

Gemäss economiesuisse, scienceindustries und STSA sollte der transversale Charakter der TCFD-Empfehlungen stärker im erläuternden Bericht hervorgehoben werden. Sie weisen darauf hin, dass TCFD nicht einen finanzmarkt- oder sektorspezifische Initiative sei, sondern einen breiten Ansatz zur Dekarbonisierung der Gesamtwirtschaft über eine Steuerung der Finanzflüsse verfolge.

An einigen Stellen verknüpfe der erläuternde Bericht den Handlungsbedarf zu stark mit dem Finanzsektor, so werde z.B. der Begriff «Greenwashing» im erläuternden Bericht definiert, obwohl es sich nicht um einen Rechtsbegriff handle und es noch keine einschlägigen Definitionen gebe, die eine sinnvolle Abgrenzung zulassen würden. Aus diesem Grund empfehlen economiesuisse, SBVg, ABPS, AMAS, scienceindustries und VSKB diese Definition zu streichen. AMAS erinnert, dass Banken und andere Finanzinstitute solide Daten benötigten, die von den Unternehmen der Realwirtschaft bereitgestellt werden sollten. Aus diesem Grund sei es wichtig, dass sich nicht eine grosse Anzahl der Unternehmen der Offenlegung entziehe. Zudem dürften die gleichen CO2-Emissionen nicht doppelt gezählt werden (d.h. bei den Unternehmen der Realwirtschaft und bei den Banken). Auch der Migros-Genossenschaft Bund (MGB) und IG Detailhandel äussern ähnliche Bedenken. Für die Vertreter des Detailhandels sei der Investoren-Fokus nicht sinnvoll, sie erachten die Global Reporting Initiative (GRI) als geeigneter. Der MGB fordert deswegen, verbindlich zu definieren, dass ein nach GRI erstellter Bericht den Anforderungen entspreche.

3.3.1.8.3 Leistungsindikatoren

Einige Teilnehmende (Swiss Holdings; cemsuisse; scienceindustries; swissmem; SWIPRA) äussern Vorbehalte gegenüber den im Artikel 3 festgelegten Leistungsindikatoren und fordern diesbezüglich eine zwingende Überarbeitung der Verordnung. Gemäss Swiss Holdings liege der Fokus des Erlasses zu stark auf quantitativen Leistungsindikatoren, insbesondere was die Anforderungen an die von den Unternehmen auszuweisenden «Metrics and Targets» betreffe. Dies stimme nicht mit dem differenzierten Ansatz der TCFD-Empfehlungen überein, der keine «Metrics and Targets» verpflichtend vorgebe. Die begriffliche Abschwächung «soweit möglich und sachgerecht» entlaste die Unternehmen nur vordergründig.

Swiss Holdings empfiehlt zu prüfen, inwiefern sich die Schweiz an die in Grossbritannien verabschiedete Gesetzgebung zur Klimaberichterstattung anlehnen könnte, die die Anforderungen an die Offenlegung differenzierter ausgelegen würde.