Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/114: Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 17 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange

als eine pragmatische und prinzipienbasierte Lösung mit der Doppelspurigkeiten vermieden werden könnten.

Der gewählte Regulierungsansatz wird auch kritisch bewertet, insbesondere, weil eine explizite Rechtsetzungsdelegation an den Bundesrat fehle. Vor diesem Hintergrund und weil es sich bei der Transparenz von nicht-finanziellen Belangen grundsätzlich um eine öffentlichrechtliche Thematik handle, erscheint der SP eine zivilrechtliche Ausgestaltung der Artikel 964 ff OR als wenig sinnvoll. Sie fordert diesbezüglich Erklärungen vom Bundesrat.

Vereinzelt wird die Prüfung einer Regelung auf Gesetzesstufe angeraten (foraus, Andreas Hösli, XBRL).

Einige Teilnehmende (SSF, SVV, swisscleantech, SwissRe, VSKB) werfen die Frage auf, inwiefern die Berichterstattungspflicht über Klimabelange gemäss vorliegender Verordnung mit denjenigen der FINMA-Rundschreiben «Offenlegung Banken» und «Offenlegung Versicherungen» vom Juni 2021 abgestimmt werden soll.

3.3.1.3 Gegenstand der Verordnung

3.3.1.3.1 Ganzheitliches Verständnis von Nachhaltigkeit

26 Teilnehmende (AG; AR, TG, Grünliberale, Grüne, SP, Travail Suisse, SGB, Klima Allianz, swisscleantech, ABPS, AMAS, ASUCO, cemsuisse, EXPERTsuisse, foraus, Greenpeace, Interpharma, mms solutions, PUSCH, SIX, Stiftung Konsumentenschutz, UFS, WWF) stellen den ausschliesslichen Fokus der Vorlage auf Klimabelange in Frage. Mit dem Hinweis, dass der in Artikel 964b OR umschriebene Zweck und Inhalt des Berichts über nichtfinanzielle Belange mehr umfasse als die Klimathematik, fordern sie den Bundesrat auf, die rechtlichen Grundlagen für die Bericherstattungspflicht zu weiteren Umweltbelangen wie Biodiversität und Wasserversorgungssicherheit sowie zu sozialen Belangen zu schaffen. In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt (u.a. von foraus), dass der Vorschlag der Europäischen Kommission zur EU Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) weitere Umweltbelange erfasse.3 Die Klima Allianz schlägt diesbezüglich vor, mittels erläuternden Vollzugshilfen klarzustellen, dass die Aspekte der Biodiversität, gesunder Ökosysteme/Wasser sowie der in den UN Sustainable Development Goals formulierten nachhaltigen Entwicklungszielen unter dem Begriff "Klimabelange" miteingeschlossen seien und somit mitberücksichtigt werden müssten.

Drei Wirtschaftsdachverbände (SwissHoldings, Interpharma, scienceindustries) machen auf das Fehlen von Ausführungsbestimmungen zum Abschnitt «Transparenz über nichtfinanzielle Belange (Art. 964bisOR) aufmerksam, welche über das Reporting über CO -Belange hin-

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ausgehen würden. Systematisch sei es sinnvoll, die noch offenen Fragen in der vorgelegten Verordnung zu klären.

3.3.1.3.2 Doppelte Wesentlichkeit

Der in der Vorlage im Artikel 1 Absatz 2 verankerte Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit der Klimaberichterstattung, welcher sowohl das finanzielle Risiko, das ein Unternehmen durch klimarelevante Tätigkeiten eingeht, als auch die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf das Klima umfasst, wird in der Vernehmlassung von 21 Teilnehmenden explizit begrüsst (AG, VD, GLP, Grüne, SP, SBVg, SGB, Klima Allianz, SSF, ABPS, EX-PERTsuisse, FER, foraus, GEM; Greenpeace, PUSCH, Stiftung Konsumentenschutz, VEB, VSKB, WWF).

3 Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.