Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/114: Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 17 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange

Gemäss CFA Society sei zu präzisieren, ob die Berichterstattungspflicht für das abgeschlossene Kalenderjahr 2023 mit Berichterstattung im Jahr 2024 gelte und, dass für das erste Jahr keine Vorjahreszahlen zu publizieren seien (keine Rückwirkung).

3.3.1.14 Weitere Anliegen

Gemäss Raiffeisen sollte aus dem erläuternden Bericht klarer hervorgehen, dass das primäre Ziel der Verordnung die Eindämmung des Klimawandels sei und nicht die Positionierung der Schweiz als nachhaltiger Finanzplatz.

Von Seiten der Versicherer (SVV und Swiss Re) werden Befürchtungen geäussert, die Pflicht zur Klimaberichterstattung könne mit anderen Rechtsnormen, insbesondere solchen aus dem Wettbewerbsrecht, in Konflikt stehen. Der erläuternde Bericht soll deswegen dahingehend ergänzt werden, dass keine Informationen offengelegt werden müssen, welche mit einer anderen Rechtsnorm in Konflikt stünden.

Swiss Re bemerkt, dass der in den Erläuterungen enthaltene Hinweis, die Anwendung von TCFD könne einen Beitrag zur Stärkung der Finanzstabilität leisten, indem die Klimarisiken vermindert würden, nicht korrekt sei. Gemäss dieser Stellungnahme, könne die Anwendung von TCFD einen Beitrag zur Stärkung der Finanzstabilität leisten, indem die Klimarisiken identifiziert, beurteilt und gesteuert werden.

Eine Reihe von Teilnehmenden (TG; Travail Suisse; Klima Allianz; foraus; Greenpeace;

PUSCH; Stiftung Konsumentenschutz; VCS; WWF) ist der Ansicht, der Bund sollte im erläuternden Bericht Angaben über die Anzahl und Grösse der von der Klimaberichterstattung betroffenen Unternehmen machen.

Der Kanton TI stellt im Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d einen Fehler in der italienischen Übersetzung des Verordnungstextes fest: «Riteniamo che la traduzione piu opportuna di "Kennzahlen und Ziele" in italiano sia "Indicatori et obiettivi", conformemente al testo in francese».

3.3.2 Argumente der ablehnenden Stellungnahmen

3.3.2.1 Regulierungsansatz

Der Kanton GR findet keine Rechtfertigung, dass nur Klimabelange von der Verordnung abgedeckt würden, sollte doch gemäss Artikel 964b Absatz 1 OR auch über andere nichtfinanzielle Belange Bericht erstattet werden. Zudem ist der Kanton der Ansicht, die Verordnung biete keinen Mehrwert, weil die Vorgaben im OR, die TCFD-Empfehlungen und Artikel 325ter StGB ausreichen würden.

3.3.2.2 Rechtssetzungskompetenz

Der Kanton GR beanstandet die fehlende Rechtsetzungsdelegation an den Bundesrat. Die Artikel 964a ff OR bedürften keiner Ausführungsbestimmungen und der Bundesrat habe in dieser Angelegenheit keine Regelungskompetenz.

3.3.2.3 Eingriff in die unternehmerische Freiheit

Der SGV moniert, dass die Vorlage entgegen dem Willen des Gesetzgebers eine faktische Standardisierung schaffe, weil mit der Vermutung zu Gunsten der TCFD Empfehlungen in die unternehmerische Freiheit eingegriffen werde.

3.3.2.4 Anlehnung an die TCFD-Empfehlungen

Der SGV kann nicht nachvollziehen, warum die Schweiz ausgerechnet die TCFD Empfehlungen umsetzen soll.