Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/114: Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 17 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange

3.3.1.8.4 Anhänge und Umsetzungshilfen der TCFD-Empfehlungen

In der Vernehmlassung wurde zum Teil kritisiert, der Entwurf bilde das TCFD-Regelwerk nur unvollständig ab (Grüne; SP; Travail Suisse; Klima Allianz; ASUCO; Greenpeace; PUSCH; Stiftung Konsumentenschutz; WWF). Als Begründung wird angeführt, dass sich die Verordnung nicht auf die Gesamtheit der von der TCFD publizierten Materialien stütze, weil sich die Anhänge und Umsetzungen zu den TCFD-Empfehlungen dynamisch weiterentwickeln würden. Die SP fordert deswegen, die massgebenden TCFD-Grundlagen nicht abschliessend aufzulisten. Gemäss SP sei die Umsetzungshilfe untrennbar mit dem Anhang «Implementing the Recommendation» verbunden.

Auf der anderen Seite erachtet Raiffeisen den Verweis auf die Anhänge und Umsetzungshilfen der TCFD-Empfehlungen als unnötig und fordert die Streichung der Absätze 2 und 3 des Artikels 3.

Für den VSKB erscheint eine Bezugnahme auf einzelne Fassungen der TCFD-

Empfehlungen unnötig starr.

3.3.1.9 Format der Berichterstattung

In der Vernehmlassung sind auch Vorschläge zum Format der Berichterstattung vorgelegt worden. Insbesondere wurden folgende Anliegen zur Präzisierung und Ergänzung geäussert.

3.3.1.9.1 Sprache

Die JPVD schlägt vor, dass die Veröffentlichung in der Sprache des Unternehmens und/oder in der Sprache der Gemeinde, in der das Unternehmen ansässig ist, veröffentlicht werden muss.

3.3.1.9.2 Präzisierungen

Im Hinblick auf eine erhöhte Kohärenz, Transparenz und Standardisierung fordert foraus den Bundesrat auf, folgende Präzisierungen in den Entwurf aufzunehmen: «Der Inhalt des Berichts über nichtfinanzielle Angelegenheiten muss ausgewogen, genau, klar und nicht irreführend sein. Wenn das vom Schweizer Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Berichtsmodell vom Unternehmen verwendet wird, müssen die Struktur und Inhalt des Berichts mit diesem Modell übereinstimmen».

3.3.1.9.3 Lesbarkeit durch Mensch und Maschine

Was die im Entwurf geforderte Lesbarkeit der Berichterstattung durch Mensch und Maschine anbelangt, werden Bedenken geäussert.

Wegen einer mangelnden Marktnachfrage von elektronisch lesbaren Formaten, fordern economiesuisse, Swiss Holdings und scienceindustries für diese spezifische Pflicht eine Übergangsfrist von drei bis fünf Jahren.

Ethos weist darauf hin, dass die Veröffentlichung der Berichte auf der Website der Unternehmen zwar notwendig, aber nicht ausreichend sei. Um eine schnelle und standardisierte Nutzung der veröffentlichten Informationen zu ermöglichen, sei ein in der Verordnung verankerte Hinweis auf das Format der Berichterstattung unerlässlich. Mehrere Teilnehmende (SSF;

Dreyer; ethos; EXPERTsuisse; mms solutions; XBRL Switzerland) fordern deswegen die in im Klimabericht veröffentlichten quantitativen Informationen mit einem elektronischen Markup («balisage numérique») zu versehen, damit die elektronischen Dokumente auch tatsächlich von Maschinen gelesen werden könnten. Die Markierung sollte international anerkannten Standards folgen, wobei sich auf internationaler Ebene das XBRL-Format durchgesetzt