Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/114: Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 17 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange
habe. An dieser Stelle weist Ethos auf die in der europäischen CSRD Richtlinie neu geforderte digitale Markierung hin und fordert entsprechende Anpassungen in der Verordnung.
Die im erläuternden Bericht auf Seite 9 verwendete Formulierung «bspw. pdf und XBRL» sei verwirrend, weil sie suggeriere, dass auch pdf ein maschinenlesbares Format sei.
3.3.1.9.4 Veröffentlichung
Für einen Kanton (GE), zwei politische Parteien (SP; Grüne), einige interessierte Kreise (Klima Allianz; SSF) und weitere Teilnehmende (ASUCO, Greenpeace, PUSCH Stiftung Konsumentenschutz, VCS, WWF= geht die im Entwurf in Artikel 4 Absatz 2 geforderte Veröffentlichung der Berichte auf der Website des jeweiligen Unternehmens zu wenig weit. Damit die Öffentlichkeit einfach und mit wenig Aufwand auf sämtliche Unternehmensberichte zugreifen könne, sollte die Bundeskanzlei die Berichte bündeln und auf ihrer Website bereitstellen müssen.
Der Kanton GE schlägt zusätzlich vor eine neutrale Institution einzubinden, beispielsweise eine Hochschule oder eine Universität, die die eingereichten Berichte während fünf Jahren analysiere und evaluiere
Der SVV erachtet die Integration der Berichterstattung über Klimabelange in den Bericht über finanzielle und nichtfinanzielle Belange als sinnvoll, fordert allerdings aus Gründen der Vergleichbarkeit, dass der TCFD-Bericht jeweils als solcher zu bezeichnen sei.
Ethos spricht sich für eine Präzisierung bezüglich der Dauer der zu veröffentlichen Klimabelangen aus. Konkret empfiehlt ethos, dass die Klimaberichterstattung während mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren stattfinden sollte.
3.3.1.10 Externe Prüfung
Für ethos stehe die fehlende externe Prüfung der Klimaberichterstattung im Kontrast zum Anspruch eines internationalen Spitzenplatzes der Schweiz bezüglich Klimatransparenz.
Ethos fordert deswegen einen externen Prüfmechanismus in Artikel 2 Absatz 3 (neu) einzuführen.
3.3.1.11 Genehmigung des Berichts
Ethos bedauert, dass die Verordnung nicht auf die Frage der Genehmigung des Berichts über Klimabelange eingehe. Insbesondere sei zu präzisieren, ob der Bericht über nichtfinanzielle Belange gemäss Artikel 964c OR von der Generalversammlung im Rahmen einer verbindlichen Abstimmung («vote contraignant») oder einer Konsultativabstimmung («vote consultatif») genehmigt werden müsse.
3.3.1.12 Durchsetzung
Mehrere Teilnehmende (Christian Dreyer, foraus, SSF, swisscleantech, VEB) geben zu bedenken, dass die Durchsetzung der Berichterstattungspflicht in Klimabelangen via Strafrecht (Art. 325ter StGB) kein geeignetes Instrument sei, da es weder den Anlegerschutz noch die Funktionsfähigkeit der Märkte bezwecke. Aus diesem Grund sei die Einführung einer Prüfpflicht für die Berichte zu prüfen.
3.3.1.13 Inkrafttreten und Übergangsfristen
Einige Teilnehmende (Swiss Holdings, scienceindustries, swissmem, VSKB, Raiffeisen)
schätzen ein Inkrafttreten der Verordnung per 1. Januar 2023 als nicht realistisch ein. Sie würden eine Umsetzung auf das Berichtsjahr 2024 hin vorziehen.