Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/114: Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 17 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange
SIX und ABPS sprechen sich für eine Angleichung zwischen den Transitionplänen der Verordnung und den Swiss Climate Scores aus.
3.3.1.4.5 Umsetzung der Berichterstattung
Bezüglich der Umsetzung der Berichterstattung über Klimabelange gemäss TCFD-
Empfehlungen unterliegen die betroffenen Unternehmen gemäss erläuterndem Bericht einer «Bemühenspflicht» (siehe Erläuterungen, S. 9). In diesem Zusammenhang wird an drei Stellen der Passus «soweit möglich und sachgerecht» verwendet (Art. 3 Abs. 2 Bst. c; Art. 3 Abs. 3 Bst. b; Art. 3 Abs. 4 Bst. b).
Diese abschwächende Formulierung wird in der Vernehmlassung unterschiedlich bewertet. So begrüsst der SVV explizit die damit verbundene Flexibilität für Unternehmen. Für einen Grossteil der Teilnehmenden, darunter fünf Kantone (AR; LU; TG; VD; ZG), zwei politische Parteien (GLP; SP), ein Dachverband der Wirtschaft (Travail Suisse), zwei interessierte Kreise (Klima Allianz; SSF) und zahlreiche weitere Teilnehmende (Andreas Hösli; ASUCO, ethos; foraus; CFA Society; Greenpeace; JPVV KMU Clima; PUSCH; Stiftung Konsumentenschutz; UFS; WWF) würde diese Formulierung einen zu hohen Ermessensspielraum offenlassen. Einige Teilnehmende (Kantone AG; VD; Alpiq; ethos; KMU Clima; PUSCH; Stiftung Konsumentenschutz; WWF) beantragen deswegen die Streichung des Passus «soweit möglich und sachgerecht»/«lorsque cela est possible et approprié». Sie sprechen sich für eine Konkretisierung aus, die klarere Vorgaben zum Zeithorizont der CO2-Ziele und zum Umfang der zu berücksichtigenden Treibhausgasemissionen (direkte und indirekte) macht. Diesbezügliche Angaben im erläuternden Bericht werden als ungenügend eingestuft. Auch das Wort «gegebenenfalls» im Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a stelle eine solche begriffliche Abschwächung dar, die es zu streichen gelte. In Anlehnung an die Science Based Targets initiative (SBTi), sollte im Artikel 3 Absatz 4 präzisiert werden, dass Scope-3-Emissionen zwingend aufgenommen würden, wenn diese mehr als 40% der gesamten Emissionen
ausmachten. Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c sollte zudem dahingehend erweitert werden, dass nicht nur die verwendeten Methoden und Standards, sondern auch die Datenquellen offengelegt werden sollten. Die Offenlegung sollte zudem nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Form stattfinden müssen.
3.3.1.4.6 Klimaverträglichkeits-Analysen
Für die in Artikel 3 Absatz 5 vorgesehenen Klimaverträglichkeits-Analysen sollten gemäss Kanton TG und der SP einheitliche Prinzipien und standardisierte Berichterstattungsformate vorgegeben werden. Die für diese Analysen getroffenen Grundannahmen (z.B. zu Absenkpfade oder Negativemissionen) sowie die verwendeten Methoden, Daten und Standards seien komplett offenzulegen. Zudem habe mindestens eines der verwendeten Klimamodelle einem 1.5°C Klimaszenario zu entsprechen.
Aus Sicht des SVV sei der Begriff der Klimaverträglichkeits-Analyse nicht klar definiert und damit missverständlich, weswegen er gestrichen werden sollte.
3.3.1.4.7 Nachweis der Wirksamkeit
Mehrere Kantone (AR; LU; TG; ZG), eine politische Partei (SP) sowie eine Reihe zwei interessierte Kreise (Klima Allianz, SSF) sowie 7 weitere Teilnehmende (ethos; EXPERTsuisse; Greenpeace; PUSCH; Stiftung Konsumentenschutz; VCS; WWF) vertreten die Meinung, der Nachweis der Wirksamkeit der vom Unternehmen ergriffenen Massnahmen in Zusammenhang mit den Klimabelangen sollten zwingend sowohl qualitativ, als auch quantitativ erfolgen. Rein qualitative Nachweise werden als ungenügend eingestuft. Dieser Einschätzung zufolge, sollte für die Formulierung des Nachweises der Wirksamkeit der Massnahmen (Art. 3 Abs. 6) eine verpflichtende Form gewählt werden (nicht «kann»). Ebenfalls als ungenügend