Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/114: Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 17 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange
Allerdings bemängeln WWF und Greenpeace das Fehlen klarer Kriterien wie der Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit und insbesondere die «impact materiality» in der nichtfinanziellen Berichterstattung zu verstehen seien.
Des Weiteren kritisieren einige Teilnehmende (BS, TG, ZG, Klima Allianz, Greenpeace,
PUSCH, Stiftung Konsumentenschutz, UFS, VCS, WWF), dass die im Artikel 1 Absatz 2 geforderten Klimabelange die Auswirkungen des Klimawandels auf Unternehmen sowie die Auswirkungen der Tätigkeit von Unternehmen auf den Klimawandel (und nicht wie im Entwurfstext festgehalten auf das Klima) umfassen würden.
In der Vernehmlassung wird auch auf den Umstand hingewiesen, dass sich die Vorlage ausschliesslich mit der nichtfinanziellen Berichterstattung befasse, wo hingegen sich die TCFD-Empfehlungen, auf die die Vorlage ja primär abstütze, sich in erster Linie der finanziellen Materialität widme, was zu einer unklaren Ausgangslage führe (Swiss Holdings, Raiffeisen, EX-PERTSuisse, SIX, SWIPRA, Andreas Hösli, Christian Dreyer). Es sei somit grundsätzlich falsch, im Zusammenhang mit TCFD von nichtfinanzieller Berichterstattung zu reden. In Bezug auf die doppelte Wesentlichkeit sei gemäss Swiss Re zu berücksichtigen, dass TCFD die Auswirkungen der Tätigkeit des Unternehmens auf das Klima nicht gleich stark gewichte, wie die Auswirkungen auf das Unternehmen. Einige Teilnehmende erwähnen, es würden Angaben fehlen wie die auf Verordnungsstufe geforderten Finanzinformationen offengelegt werden müssten, für klimabezogene Belange, welche keine wesentlichen Auswirkungen auf das Unternehmen hätten. Aus diesem Grund schlägt EXPERTsuisse eine Präzisierung im Verordnungstext vor, wie das Konzept der doppelten Materialität konkret umgesetzt werden sollte, inklusive einem Verweis darauf, wie die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf das Klima in der Berichterstattung über TCFD hinaus zu adressieren sei. CFA Society empfiehlt, dass der Entwurf der besseren Verständlichkeit willen klarer unterscheiden solle zwischen den Bestimmungen, welche sich auf die Auswirkungen des Klimas auf Unternehmen beziehen und jenen, welche die Auswirkungen der Tätigkeit auf das Klima betreffen würden.
Christian Dreyer bemerkt, dass der Grundsatz der doppelten Materialität nicht dazu führen dürfe, dass die vom International Sustainability Standards Board (ISSB) entwickelten Nachhaltigkeitsstandards, die auch auf die finanzielle Materialität abstützten, nicht zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht zur Verfügung stünden.
3.3.1.3.3 Adressatenkreis
Was den Adressatenkreis der von der Pflicht zur Berichterstattung betroffenen Unternehmen anbelangt, zeigen die Ergebnisse der Vernehmlassung ein gespaltenes Bild. Ein Teil der Teilnehmenden schätzt die Beschränkung der Pflicht zur Berichterstattung auf Unternehmen, die von Artikel 964a OR erfasst würden, als angemessen ein, wohingegen die SIX den Fokus auf Publikumsgesellschaften als diskriminierend wertet. Ein anderer Teil der Teilnehmenden wünscht sich eine Ausdehnung des Adressatenkreises.
Die vorliegende Vollzugsverordnung verpflichtet KMUs nicht zur Klimaberichterstattung. Vor dem Hintergrund einer künftigen möglichen Verschärfung der EU-Richtlinie, welche sich auch auf KMUs ausdehnen würde, fordert die FDP, dass die Vollzugsverordnung KMUs aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit explizit von der Regelung ausschliessen sollte. Auch Vertreter der Wirtschaft (economiesuisse; scienceindustries; swissmem; VSLF) sprechen sich für eine klarere Abgrenzung der betroffenen Unternehmen aus. VSLF und VSS fordern, in der Verordnung explizit festzuhalten, dass die im Artikel 964a Absätze 2 und 3 genannten Unternehmensgrössen während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten der
Verordnung lediglich auf Unternehmen mit den von ihnen kontrollierten inländischen Unternehmen beziehen sollte.
CFA Society und swissmem machen darauf aufmerksam, dass die Inklusion von Scope 3- Emissionen in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b, ohne die gemäss TCFD erwähnte Wesentlich-