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Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 11 Seiten

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Eisenbahnverordnung 742.141.1

4Es erteilt für benannte beauftragte Stellen die Anerkennung für höchstens zehn Jahre und für Risikobewertungsstellen für höchstens fünf Jahre. Es kann die Anerkennung erneuern, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Art. 81

Das BAV berücksichtigt in den technischen und betrieblichen Ausführungsbestimmungen auch die anschlussgleisspezifischen Anforderungen.

Art. 83h Abs. 3 und 4

3 und 4Aufgehoben

II

Der Anhang 7 wird aufgehoben.

III

Die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 199834 wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 2 Bst. k

Sie enthält mindestens:

k. den Nachweis des Eisenbahnverkehrsunternehmens über eine genügende Haftpflichtversicherung.

IV

Diese Verordnung tritt am [Datum] in Kraft.

33 SR 946.512

34 SR 742.122