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Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 11 Seiten

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742.141.1 Eisenbahnen

Art. 15iterKonformitätserklärungen für Interoperabilitätskomponenten

Die Infrastrukturbetreiberin oder der Halter des Fahrzeugs muss zum Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung über EG-Erklärungen nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/79721 und nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/25022 verfügen.

Gliederungstitel vor Art. 15j

4. Abschnitt: Betriebsbewilligung

Art. 15j Erforderliche Nachweise

(Art. 23c Abs. 5 und Art. 23cbisAbs. 4 EBG)

1Der Gesuchsteller muss dem Gesuch um eine Betriebsbewilligung folgende Unterlagen beilegen:

a. den Sicherheitsnachweis;

b. Unterlagen über die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen, der TSI und der übrigen massgebenden Vorschriften.

2Er muss dem Gesuch um eine Betriebsbewilligung für eine Eisenbahnanlage zusätzlich beilegen:

a. die Unterlagen nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a bis c der Richtlinie (EU) 2016/79723;

b. im Falle streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung die Zustimmung des BAV nach Artikel 15h.

Art. 15k Konformitätsbewertung von Teilsystemen

(Art. 23j EBG)

Die Konformitätsbewertung von Teilsystemen richtet sich nach:

a. Artikel 15 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/79724;

b. den TSI;

c. Artikel 6 und Anhang I des Beschlusses 2010/713/EU25; und

d. den Anhängen IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/25026.

21 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

22 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.

23 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

24 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

25 Siehe Fussnote zu Art. 15ebis Bst. c.

26 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.