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Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 11 Seiten
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742.141.1 Eisenbahnen
Art. 15iterKonformitätserklärungen für Interoperabilitätskomponenten
Die Infrastrukturbetreiberin oder der Halter des Fahrzeugs muss zum Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung über EG-Erklärungen nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/79721 und nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/25022 verfügen.
Gliederungstitel vor Art. 15j
4. Abschnitt: Betriebsbewilligung
Art. 15j Erforderliche Nachweise
(Art. 23c Abs. 5 und Art. 23cbisAbs. 4 EBG)
1Der Gesuchsteller muss dem Gesuch um eine Betriebsbewilligung folgende Unterlagen beilegen:
a. den Sicherheitsnachweis;
b. Unterlagen über die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen, der TSI und der übrigen massgebenden Vorschriften.
2Er muss dem Gesuch um eine Betriebsbewilligung für eine Eisenbahnanlage zusätzlich beilegen:
a. die Unterlagen nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a bis c der Richtlinie (EU) 2016/79723;
b. im Falle streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung die Zustimmung des BAV nach Artikel 15h.
Art. 15k Konformitätsbewertung von Teilsystemen
(Art. 23j EBG)
Die Konformitätsbewertung von Teilsystemen richtet sich nach:
a. Artikel 15 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/79724;
b. den TSI;
c. Artikel 6 und Anhang I des Beschlusses 2010/713/EU25; und
d. den Anhängen IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/25026.
21 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.
22 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
23 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.
24 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.
25 Siehe Fussnote zu Art. 15ebis Bst. c.
26 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.