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Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 11 Seiten

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Eisenbahnverordnung 742.141.1

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Die Überwachung der vom BAV anerkannten Risikobewertungsstellen (Art. 15v) richtet sich nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 402/20139.

Art. 10 Abs. 5

5

Die Verantwortlichkeit der übrigen Personen, die Einfluss auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs haben, richtet sich nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/79810.

Art. 10a Massnahmen bei erkannten Sicherheitsrisiken

Wer von Sicherheitsrisiken Kenntnis erhält, muss die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Hierzu gehört auch der erforderliche Informationsaustausch mit anderen Verantwortlichen sowie Betroffenen.

Art. 10b Prüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge

Die Eisenbahnunternehmen müssen sich vor der Nutzung eines Fahrzeugs vergewissern, dass das Fahrzeug:

a. über eine Betriebsbewilligung oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügt und registriert ist;

b. mit den zu befahrenden Strecken kompatibel ist auf der Grundlage:

1. bei interoperablen Strecken: des Infrastrukturregisters,

2. bei nicht interoperablen Strecken: der von der Infrastrukturbetreiberin kostenlos bereitgestellten Informationen;

c sich ordnungsgemäss in die Zusammensetzung des Zuges einfügt.

Art. 12 Abs. 5

5

Das BAV sorgt für möglichst einheitliche Vorschriften für den Betrieb der Eisenbahn.

Art. 15a Abs. 1 Einleitungssatz

1

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Bau und den Betrieb der:

Art. 15b Abs. 2

2

Das BAV erlässt unter Berücksichtigung des internationalen Rechts:

a. die technischen und betrieblichen Ausführungsbestimmungen für Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten;

9 Siehe Fussnote zu Art. 5g Bst. b.

10 Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1.