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Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 11 Seiten

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742.141.1 Eisenbahnen

b. in den Fällen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/79711 die nationalen Vorschriften für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen.

Art. 15d Änderungen von Fahrzeugen

(Art. 23d EBG)

Eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines geänderten Fahrzeuges ist bei wesentlichen Änderungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/79712 und Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/54513 erforderlich.

Art. 15e Sachüberschrift, Abs. 1 und 4

Ausnahmen von der Anwendung der TSI

(Art. 23f Abs. 3 EBG)

1

Die Einhaltung der TSI ist bei Neubauten, Aufrüstungen und Erneuerungen erforderlich, sofern kein Ausnahmegrund nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/79714 vorliegt.

4

Bei Fahrzeugen kann das BAV Abweichungen von den TSI bewilligen, wenn deren Einhaltung nicht für den Einsatz auf interoperablen Strecken erforderlich ist und der Gesuchsteller den Nachweis nach Artikel 5m Absatz 2 erbringt.

Art. 15ebisKonformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten

(Art. 23j EBG)

Die Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten richtet sich nach:

a. Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/79715;

b. den TSI;

c. den Artikeln 4 und 5 und Anhang I des Beschlusses 2010/713/EU16; und

d. Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/25017.

11 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

12 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

13 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

14 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

15 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

16 Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG- Prüfung, die in den gemäss Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind, Fassung gemäss ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1.

17 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.