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Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 11 Seiten
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Eisenbahnverordnung 742.141.1
Art. 15kbisBescheinigung der Konformität von Teilsystemen mit den TSI
(Art. 23j Abs. 1 EBG)
1
Eine Bescheinigung der Konformität mit den TSI durch eine benannte Stelle (Art. 15r) ist erforderlich für jedes strukturelle Teilsystem.
2
Die Konformitätsbescheinigung muss die Übereinstimmung der Teilsysteme und ihrer Schnittstellen mit den grundlegenden Anforderungen bescheinigen, soweit diese durch die TSI konkretisiert sind.
Art. 15m Prüfberichte bei Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz
1Wird bei Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz die Konformität der folgenden Anforderungen nicht durch eine benannte Stelle oder eine benannte beauftragte Stelle bescheinigt, so sind Prüfberichte Sachverständiger erforderlich zum Nachweis:
a. der Sicherheit und Vorschriftskonformität der Teilsysteme und ihrer Schnittstellen;
b. der technischen Kompatibilität der Teilsysteme;
c. der sicheren Integration der Teilsysteme in das Gesamtsystem.
2Das BAV kann in einer Richtlinie festlegen, welche Prüfberichte Sachverständiger regelmässig erforderlich sind.
Art. 15n Konformitätserklärungen für strukturelle Teilsysteme
Der Gesuchsteller muss zum Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung dem BAV folgende Erklärungen für strukturelle Teilsysteme nach Anhang II Ziffer 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/79727 einreichen:
a. EG-Prüferklärungen nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 und den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/25028;
b. Prüferklärungen nach Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797.
Art. 15o Geltung europäischer und ausländischer Bewilligungen
1Wer ein Fahrzeug in der Schweiz und in der Europäischen Union in Verkehr bringen will, benötigt eine Bewilligung der ERA.
2Von der ERA oder einer ausländischen Behörde für den Betrieb auf interoperablen Strecken zugelassene Fahrzeuge benötigen keine zusätzliche Bewilligung des BAV, wenn sie vollständig durch die TSI spezifiziert sind.
3Von der ERA für den Betrieb auf interoperablen Strecken zugelassene Fahrzeuge, die nicht vollständig durch die TSI spezifiziert sind, benötigen keine zusätzliche Bewilligung des BAV, wenn dieses die Einhaltung der von der Schweiz notifizierten nationalen Vorschriften bestätigt hat.
27 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.
28 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.