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Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 11 Seiten
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742.141.1 Eisenbahnen
Art. 5bbisSicherheitsbescheinigung der Eisenbahnagentur der Europäischen
Union
1Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) kann Sicherheitsbescheinigungen mit Geltung für die Schweiz erteilen.
2Gesuche um Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen, die in der Schweiz und mindestens einem Nachbarland der Schweiz gelten sollen, sind bei der ERA einzureichen.
Art. 5c Abs. 1
1
Der Gesuchsteller muss mit seinem Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 4 EBG sicherstellen, dass die Vorschriften eingehalten und alle Risiken, die mit dem Betrieb verbunden sind, kontrolliert und gesteuert werden.
Art. 5f Abs. 1
1Verfügt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen über eine Sicherheitsbescheinigung der ERA, so kann das BAV darauf verzichten, zu überprüfen, ob Anforderungen eingehalten werden, deren Einhaltung aus dieser Sicherheitsbescheinigung hervorgeht.
Art. 5g Jahresbericht der Eisenbahnunternehmen
Die Eisenbahnunternehmen müssen dem BAV jährlich bis zum 31. Mai über das vorhergehende Kalenderjahr einen Bericht vorlegen mit den Angaben nach:
a. Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/7982;
b. Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 402/20133; und
c. Anhang I Ziffer 4.5.1.2 und Anhang II Ziffer 4.5.1.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/7624.
Art. 5h Jahresbericht des BAV
1Das BAV veröffentlicht jährlich die gemeinsamen Sicherheitsindikatoren nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/7985.
2Es veröffentlicht über seine Tätigkeit als Aufsichtsbehörde einen Jahresbericht, der mindestens die Angaben nach Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/798 enthält.
2 Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1.
3 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009, ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 der Kommission vom 13. Juli 2015, ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6.
4 Siehe Fussnote zu Art. 5a Abs. 1.
5 Siehe Fussnote zu Art. 5g Bst. a.