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Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 11 Seiten
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742.141.1 Eisenbahnen
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Bei Fahrzeugen, für die ergänzende nationale Bestimmungen gelten, wird die Einhaltung der TSI sowie übereinstimmender nationaler Anforderungen nicht überprüft, soweit dies aus der Prüfung einer ausländischen Behörde hervorgeht.
Art. 15q Abs. 1
1Das BAV entscheidet nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen innerhalb von vier Monaten.
Art. 15qbisNichterfüllung grundlegender Anforderungen
1Stellt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen fest, dass ein Fahrzeug eine der grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so trifft es die erforderlichen Massnahmen.
2Liegen ihm Hinweise vor, dass die Nichterfüllung bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorlag, so informiert es das BAV und die ERA.
Gliederungstitel des 1. Abschnitts
1. Abschnitt: Benannte Stellen und akkreditierte interne Stellen
Art. 15s Abs. 1 und 1bis
1Die benannten Stellen haben die Rechte und Pflichten nach:
a. den Artikeln 34, 36 Absatz 1, 41 und 42 sowie Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/79729;
b. Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/79630;
c. den TSI; und
d. dem Beschluss 2010/713/EU31.
1bisSie haben sich an den Arbeiten der sektoralen Gruppe nach Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2016/797 zu beteiligen.
Art. 15sbisAkkreditierte interne Stellen
Für akkreditierte interne Stellen gelten die Anforderungen und Pflichten nach Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2016/79732.
Art. 15v Abs. 1 und 4
1Risikobewertungsstellen, die Sicherheitsbewertungen nach Artikel 5m Absatz 4 vornehmen wollen, müssen vom BAV anerkannt oder nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199633 akkreditiert sein.
29 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.
30 Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004, Fassung gemäss ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1.
31 Siehe Fussnote zu Art. 15ebis Bst. c.
32 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.