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Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 11 Seiten
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742.141.1 Eisenbahnen
2Sie muss den Sicherheitsbericht auf eine Umfeld- und Sicherheitsanalyse stützen, in der die Risiken ermittelt werden, welche aus dem Vorhaben für Bau und Betrieb entstehen können; dabei sind alle sicherheitsrelevanten Aspekte der Eisenbahnanlage und ihrer Umgebung beziehungsweise des Fahrzeugs zu berücksichtigen und die erforderlichen Massnahmen zu definieren.
3Sie muss im Sicherheitsbericht zudem darlegen, ob es sich um eine signifikante Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 handelt.
4Sie muss eine Risikobewertung mit dem Risikomanagementverfahren nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 402/2013 durchführen, wenn die Änderung signifikant ist. Zusätzlich ist ein Sicherheitsbewertungsbericht einer Risikobewertungsstelle erforderlich.
Art. 6 Abs. 4
4Es kann im Rahmen der Plangenehmigung festlegen, für welche Bauten oder Anlagen oder Teile davon Sicherheitsnachweise nach Artikel 5l einzureichen sind.
Art. 8 Abs. 1, 1bisund 3
1Eine Betriebsbewilligung nach Artikel 18w EBG ist erforderlich für die Inbetriebnahme signifikant geänderter Eisenbahnanlagen.
1bisEine Betriebsbewilligung nach Artikel 18wbisEBG ist erforderlich für die Inbetriebnahme neuer oder sonst wesentlich geänderter Fahrzeuge.
3Ist eine Betriebsbewilligung erforderlich, so muss das Eisenbahnunternehmen dem BAV einen Sicherheitsnachweis nach Artikel 5l einreichen.
Art 8a Prüfung des Sicherheitsnachweises
1Das BAV prüft im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebsbewilligung die Vollständigkeit des Sicherheitsnachweises. Zudem prüft es anhand des Sicherheitsnachweises, ob die im Sicherheitsbericht aufgezeigten Massnahmen umgesetzt sind.
2Es kann Sicherheitsnachweise überprüfen, indem es selber Feststellungen an der Eisenbahnanlage oder am Fahrzeug vornimmt.
Art. 8b und 8c
Aufgehoben
Art. 9 Abs. 1 und 5
1
Das BAV überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen risikoorientiert.
8 Siehe Fussnote zu Art. 5g Bst. b