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Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 11 Seiten
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Eisenbahnverordnung 742.141.1
Art. 15eterBescheinigung der Konformität von Interoperabilitätskomponenten
mit den TSI
(Art. 23j Abs. 1 EBG)
1
Eine Bescheinigung der Konformität mit den TSI durch eine benannte Stelle (Art. 15r) ist erforderlich für jede Interoperabilitätskomponente.
2
Die Konformitätsbescheinigung muss die Übereinstimmung der Interoperabilitätskomponenten und ihrer Schnittstellen mit den grundlegenden Anforderungen bescheinigen, soweit diese durch die TSI konkretisiert sind.
Gliederungstitel vor Art. 15h
2. Abschnitt: Streckenseitige ERTMS-Ausrüstung
Art. 15h
(Art. 23g EBG)
Wer eine streckenseitige Ausrüstung für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem ERTMS (European Rail Traffic Management System) ausschreiben will, benötigt in den Fällen nach Artikel 18 Absatz 6 dritter Satz der Richtlinie (EU) 2016/79718 die Zustimmung des BAV zu den ERTMS-Spezifikationen.
Gliederungstitel vor Art. 15i
3. Abschnitt: Sicherheitsnachweis
Art. 15i Sicherheitsnachweis für Fahrzeuge
(Art. 23cbisAbs. 4 EBG)
Das Eisenbahnunternehmen muss zum Nachweis der Sicherheit und Vorschriftskonformität des Vorhabens über die Unterlagen nach Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/79719 sowie nach den Artikeln 28–30 und Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/54520 verfügen.
Art. 15ibisPrüfberichte Sachverständiger
Werden bei Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz die folgenden Anforderungen durch andere Vorschriften als die TSI oder notifizierte nationale Vorschriften spezifiziert, so sind Prüfberichte Sachverständiger erforderlich zum Nachweis:
a. der Sicherheit und Vorschriftskonformität der Teilsysteme und ihrer Schnittstellen;
b. der technischen Kompatibilität der Teilsysteme;
c. der sicheren Integration der Teilsysteme in das Gesamtsystem.
18 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.
19 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.
20 Siehe Fussnote zu 6b Abs. 2.