Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 14 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung ChemV 2021

der EU-REACH- und der EU-CLP-Verordnung, sowie die neu eingeführten Abs. 7, 8 von Art. 25 der EU-CLP-Verordnung.

2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

3. Abschnitt: Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen Art.10 Kennzeichnung

Abs. 3 Bst. b

Bisher wurden mindestens zwei Amtssprachen verlangt. In Zukunft soll mindestens die Amtssprache des Orts der Abgabe obligatorisch sein. Die Sprache des Abgabeorts richtet sich jeweils nach der in der Verwaltungseinheit massgebende Amtssprache. Es wird nur die Abgabe an private und berufliche Verwenderinnen adressiert, da die Herstellerin die Ware an Händlerinnen am Produktionsort oder Lagerort abgibt. Die Händlerinnen verbringen die Waren dann ggf. in andere Sprachregionen, um sie dort zu verkaufen. Ein Produkt darf nicht in einer anderen Sprachregion an private Verwenderinnen abgegeben werden, wenn die Kennzeichnung nicht in der Amtssprache dieser Sprachregion verfasst ist.

Im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwenderinnen kann ein Stoff oder eine Zubereitung für die Abgabe an diese in einer Amtssprache oder in Englisch gekennzeichnet werden. Diese Möglichkeit soll auch weiterhin bestehen.

Abs. 3bis

Da die Abkürzung EWR bereits in Art. 2 eingeführt wurde, kann der Ausdruck «Europäischer Wirtschaftsraum» durch EWR abgekürzt werden.

Art. 10a Amtssprachen (neu)

Die Amtssprachen für die Kennzeichnung werden definiert als Deutsch, Französisch und Italienisch. Es ist nicht zielführend eine Kennzeichnung von Chemikalien auf Rätoromanisch einzufordern, da die Sprachgemeinschaft zu klein ist und dies überproportionale Kosten zur Folge hätte, die zu einem Rückzug der Chemikalien aus den Rätoromanischen Sprachgebieten führen würde.

2. Kapitel: Anmeldung und Mitteilung neuer Stoffe

1. Abschnitt: Anmeldung neuer Stoffe Art. 26 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

Abs. 1 Bst. b

Die Ausnahme für No-longer-polymers (NLP, das sind Stoffe, die unter die Polymerdefinition der 6. Änderungsrichtlinie der RL 67/548/EWG, aber nicht unter die der 7. Änderung fielen und unter dem früheren EU-Recht (7. Änderungsrichtlinie zur Richtlinie 67/548/EWR12) Bestandsschutz genossen) von der Anmeldepflicht wird gestrichen. Die EU-REACH-Verordnung kennt die Ausnahme für NLPs auch nicht.

Bst. h

Neben Stoffen gemäss Anhang IV EU-REACH-Verordnung (Stoffe, die nach Art. 2 Abs. 7 Bst a EU-REACH-Verordnung von der Registrierungspflicht ausgenommen sind), werden nun auch die Stoffe gemäss Anhang V (Ausnahmen von der Registrierungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 7 Bst. b EU-REACH Verordnung) von der Anmeldepflicht ausgenommen, damit soll verhindert werden, dass Anmeldepflichten für Stoffe entstehen, die in der EU von der Registrierungspflicht ausgenommen sind.

Bst. j

Angemeldete Stoffe, deren Datenschutzfrist nach Art. 30 abgelaufen ist, und Stoffe, deren Daten öffentlich zugänglich sind, zur Selbstkontrolle ausreichen und verwendet werden dürfen, können auf diese Liste durch das BAG im Einvernehmen mit BAFU und SECO (vgl. Art. 84) aufgenommen werden.

12 Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe; Amtsblatt Nr. L

154 vom 05.06.1992, S. 1.).