Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 14 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung ChemV 2021
Neu soll die Kennzeichnung in Anlehnung an die Regelung des THG harmonisiert werden, so dass alle Chemikalien mindestens in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Abgabeorts gekennzeichnet werden müssen. Die Sprache des Abgabeort richtet sich jeweils nach der in der Verwaltungseinheit massgebende Amtssprache. Ein Produkt darf nicht in einer anderen Sprachregion an private Verwenderinnen abgegeben werden, wenn die Kennzeichnung nicht in der Amtssprache dieser Sprachregion verfasst ist.
Diese Regelung erhöht das Schutzniveau in der Schweiz.
Im Chemikalienrecht ist Inverkehrbringen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. i ChemG definiert als: «Bereitstellung für Dritte und die Abgabe an Dritte sowie die Einfuhr zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken». Um die Einfuhr zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken von der Kennzeichnungspflicht auszunehmen, wurde diese Verpflichtung nicht an das Inverkehrbringen geknüpft. Die Kennzeichnungspflicht nach Art. 10 ChemV richtet sich folglich an die «Herstellerin, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen Dritten bereitstellt oder abgibt». Eine bezüglich der Sprachanforderung harmonisierte Regelung, welche sich auf den «Ort der Bereitstellung oder Abgabe» abstützt, würde dazu führen, dass ggf. schon bei Bereitstellung, z.B. in einem Lager, in der dortigen Sprache gekennzeichnet werden müsste. Da dies nicht zweckmässig ist, soll sich die Sprache der Kennzeichnung nach der Amtssprache oder den Amtssprachen am «Ort der Abgabe» richten.
Beim Versandhandel innerhalb der Schweiz ist die Sprache der Internetseite oder des Katalogs massgebend. Wird ein Produkt z.B. auf einer französischsprachigen Internetseite in der Schweiz angeboten, kann der Kunde davon ausgehen, dass das Produkt auch in dieser Sprache gekennzeichnet ist.
Art. 10 ChemV sieht bereits nach geltendem Recht eine weitere Erleichterung für die Sprachregelung der Etikette vor: «(…) im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwenderinnen kann ein Stoff oder eine Zubereitung für die Abgabe an diese in nur einer Amtssprache oder in Englisch gekennzeichnet werden». Diese Ausnahme wurde vor allem für grössere Firmen geschaffen, deren Verkehrssprache Englisch ist und deren Mitarbeitenden die Etiketten auf Englisch lesen und verstehen können. Diese Erleichterung gilt auch für die VBP per Verweis von Art. 38 Abs. 2 Bst. b VBP auf Art. 10 ChemV. Für die PSMV und die DüV scheint eine solche Regelung nicht zielführend. Für die ChemRRV macht diese Ausnahmeregelung Sinn, wenn sich die Sonderkennzeichnung auf einer Chemikalie befindet, deren Etikette gemäss Art. 10 Abs. 3 ChemV auf Englisch abgefasst ist.
Für die Anpassung von Produkten, die bei Inkrafttreten der ChemV-Revision (voraussichtlich 2. Quartal 2022) bereits in Verkehr gebracht worden sind, soll eine Übergangsfrist bis am 31.12.2025 gewährt werden. Dies ist zeitlich abgestimmt mit dem Ende der Übergangsfrist für die Verpflichtung, bereits auf dem Markt befindliche Stoffe, Zubereitungen, Biozidprodukte und Dünger mit einem eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI) zu kennzeichnen, die mit der am 15.12.2020 in Kraft tretenden Revision der VBP eingeführt wurde. Damit können beide Anforderungen (Anbringen UFI auf Etikette und Anpassung Sprachen) zusammen umgesetzt und somit Aufwand und Kosten für die Anpassung der Etiketten möglichst geringgehalten werden. Zweisprachig gekennzeichnete Produkte dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist weiterhin in den entsprechenden Landesteilen in Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung aktuell ist und den Anforderungen entspricht.
Für Pflanzenschutzmittel ist die neue Regelung eine Erleichterung, es braucht daher keine Übergangsfrist. Für Dünger ist bei der Abgabe in zweisprachigen Gemeinden neu auch zweisprachig zu kennzeichnen. Die Übergangsregelungen der DüV und ChemRRV entsprechen derjenigen der ChemV.