Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/14: Änderung der Chemikalienverordnung (ChemV) · 14 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung ChemV 2021

Bemerkungen zu den Anhängen Anhang 5: Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2

Vom Ausschluss von der Selbstkontrolle werden Zubereitungen ausgenommen, die ausschliesslich wegen ihres Gehalt an Milchsäure [CAS Nr. 79-33-4] als «Skin Corr. 1C» eingestuft und mit H314 gekennzeichnet werden müssen. Milchsäure-haltige Entkalker sollen aus Gründen des Schutzes von Mensch und Umwelt nicht durch anorganische Säuren ersetzt werden. Vgl. Ausführungen zu Punkt 2.4.

Anhang 7: Liste der nicht anmeldepflichtigen neuen Stoffe

Dieser Anhang stellt die Liste der angemeldeten Stoffe dar, deren Datenschutzdauer abgelaufen ist. In diesen Fällen ist eine Zweitanmeldung nicht notwendig, da die Anmeldstelle die nicht-vertraulichen Daten dieser Stoffe gemäss Art. 73 veröffentlichen wird. Ferner können auf die Liste neue Stoffe aufgenommen werden, für die Daten veröffentlicht sind, die den Anforderungen von Anhang 4 entsprechen, verfügbar sind und für die Selbstkontrolle verwendet werden dürfen.

Zukünftige Aktualisierungen von Anhang 7 erfolgen regelmässig durch das BAG im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO.

Die Liste wird nicht in der Amtlichen Sammlung (AS), sondern nur auf der Internetseite der Anmeldestelle Chemikalien publiziert.

6. Änderung andere Erlasse

6.1. Erläuterungen zu den Änderungen in der Biozidprodukteverordnung (VBP)

Pro memoria:

Art. 38

Die Sprachanforderungen an die Etikette der ChemV werden per Verweis auf Artikel 10 ChemV übernommen.

Art. 62f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom xx.yy.202214

Analog zur ChemV dürfen Produkte, die noch nicht der neuen Sprachregelung entsprechen, noch bis zum 31.12.2025 in Verkehr gebracht werden.

6.2. Erläuterungen zu den Änderungen in der Chemikalien-Risiko-Reduktionsverordnung (ChemRRV)

In Art. 3 regelt ein neuer Absatz die Sprachanforderungen an die besonderen Kennzeichnungen, die in einigen Anhängen verlangt werden, analog zur ChemV. In den Anhängen 2.1 Textilwaschmittel15 und 2.2. Reinigungs- und Desodorierungsmittel16 der ChemRRV, wo bisher nur eine Amtssprache verlangt wurde, soll der Wortlaut dahingehend angepasst werden, dass die Kennzeichnung in der oder den Amtssprachen des Orts der Abgabe zu erfolgen hat; dies aus Gesundheits- und Umweltschutzgründen.

In allen Anhängen werden die Bestimmungen zur Ausführung der Kennzeichnung gelöscht und ggf. die weiteren Bestimmungen entsprechend angepasst.

Art. 23a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom xx.yy.2022

Die Übergangsfrist für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen, Geräten und Gegenständen läuft analog zur ChemV am 31.12.2025 ab.

14 Art. 62e wurde bereits am 18.11.2020 vom Bundesrat beschlossen und tritt am 1.1.2022 in Kraft, s. AS 2020 5125.